Fehlerhafte Reiseunterlagen sind Reisemangel - Veranstalter muss Schadensersatz leisten

Planbarkeit und Zuverlässigkeit sind die wichtigsten Aspekte der Pauschalreise und ggf. zu ersetzen

Von Nicole Freialdenhoven
29. Januar 2013

Fehlerhafte Reiseunterlagen können einen Reisemangel darstellen, der den Veranstalter bei Absage einer Reise zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet. Dies entschied das Landgericht Wuppertal in einem Berufungsverfahren und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Solingen, das dem Kläger bereits recht gegeben hatte. Dies berichtet die Zeitschrift ReiseRecht Aktuell in ihrer neuen Ausgabe.

Schadensersatz durch Schreibfehler?

Im konkreten Fall ging es um eine Pauschalreise nach Ägypten mit Flug, Hotel und Nilkreuzfahrt. Da in den per Post zugesandten Reiseunterlagen das Hotel und der Name der Ehefrau falsch angegeben waren, sagte der Veranstalter zu, korrigierte Unterlagen am Abreisetag am Flughafen zu hinterlegen.

Diese waren jedoch nicht vorhanden. Da der Veranstalter auch telefonisch nicht zu erreichen war, sagte der Kläger die Reise kurzfristig ab und verlangte Schadensersatz.

Planbarkeit und Zuverlässigkeit

Das Gericht wies darauf hin, dass die Planbarkeit und Zuverlässigkeit einer Pauschalreise ihre wichtigsten Aspekte seien. Wenn jedoch Namen falsch geschrieben werden, sei diese Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Daher steht Betroffenen Schadenersatz zu, wenn sie ihre Reise absagen.