4. November 2009
Das Eherecht ist in vielen Ländern unterschiedlich gestaltet. In Deutschland sieht das Eherecht zum Beispiel eine Gleichberechtigung und Gleichstellung von Mann und Frau vor. Wer in Deutschland eine gültige Ehe schließen möchte, der muss dies auf einem Standesamt tun und dort einen allgemein gültigen Ehevertrag unterzeichnen. Dieser gesetzliche Ehevertrag regelt unterschiedliche Belange des Eherechts, wie zum Beispiel wirtschaftliche Komponenten, den Güterstand, das Namensrecht und das Sorgerecht für gemeinsame Kinder.
Zusätzlich zum gesetzlich vorgegebenen Ehevertrag haben Ehepartner die Möglichkeit, vor oder jederzeit auch nach der Eheschließung einen erweiterten Ehevertrag aufzusetzen. In diesem erweiterten Ehevertrag können sie Dinge regeln, die von den gesetzlich vorgegebenen Normen abweichen. Natürlich dürfen dabei ausschließlich Vereinbarungen getroffen werden, die auch rechtsgültig sind, ansonsten wäre der Vertrag nichtig oder gesetzwidrig. Damit bei einem privaten Ehevertrag auch alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, ist dieser in Absprache mit einem Notar zu gestalten und von einem Notar zu beglaubigen.
Im wesentlichen kommt dem privat geschlossenen Ehevertrag erst im Scheidungsfall seine tatsächliche Bedeutung zu, denn er enthält Bestimmungen über den Güterstand, das Sorgerecht und den Versorgungsausgleich. Der gesetzliche Ehevertrag sieht eine Zugewinngemeinschaft vor. Wünscht das Paar jedoch eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, so kann dies in dem privaten Ehevertrag festgehalten werden. So kann bereits zu Beginn der Ehe darüber entschieden werden, ob das Ehepaar in Zukunft alle Güter gemeinsam besitzt und verwaltet, oder ob die jeweiligen Besitzverhältnisse strikt voneinander getrennt werden sollen. Ähnlich verhält es sich mit dem Versorgungsausgleich. Die gesetzliche Regelung hat den Versorgungsausgleich so angelegt, dass der weniger finanzkräftige Partner im Falle einer Scheidung vergleichsweise abgesichert ist. Diese Vereinbarung kann man in gegenseitigem Einverständnis in einem privaten Ehevertrag entsprechend ändern, zum Beispiel indem einer der Partner auf den Versorgungsausgleich verzichtet.
Auch die Erbregelung kann im Ehevertrag festgelegt werden. Die Deutsche Gesetzgebung hat sehr genaue und gründliche Richtlinien für die Erbregelung. Diese werden angewendet, wenn keine anders lautenden Verfügungen bekannt sind. Möchte einer der Partner - oder auch beide - dagegen eine oder mehrere erbberechtigte Personen aus der Erbfolge ausschließen, so kann dies ebenfalls im Ehevertrag festgelegt werden. Zwar hat die enterbte Person dann immer noch die Möglichkeit, einen Teil ihres Erbes einzuklagen. Dieser Teil ist aber in jedem Fall deutlich geringer als der Teil, den sie nach gesetzlichen Vorschriften erben würde.
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