22. Dezember 2011
Wer als Eigentümer eines Baudenkmals Umbauten vornimmt und dabei den typischen Denkmalcharakter bewahrt, der wird steuerlich bevorteilt.
Selbst wenn der Eigentümer eine neue Wohnung in das alte Gebäude integriert, bleiben ihm die Sondervergünstigen gestattet, urteilte das Finanzgericht aus Sachsen in einem Fall, bei dem ein sächsisches Finanzamt einem Denkmaleigentümer Sonderabschreibungen versagte, weil er darin eine Neubauwohnung einbaute.
Die Richter aus Sachsen sahen dies jedoch als unrechtmäßig. Schließlich komme es allein darauf an, ob es sich nach den Vorschriften des betreffenden Bundesland um ein Denkmal handele. Kommt demnach eine Denkmalbehörde zu dem Schluss, dass es sich im konkreten Fall um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt, müsse auch das zuständige Finanzamt diesem Entschluss entsprechend Sonderabsetzungen gestatten.
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