Bußgeld für Rundschreiben - Vorsicht bei Nutzung des Mail-Verteilers

Von Nicole Freialdenhoven
9. Juli 2013

Setzt jemand sämtliche Adressaten eines E-Mail-Rundschreibens in das sichtbare Empfängerfeld, kann ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz verhängt werden. Diese teure Erfahrung musste nun die Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens machen, die sämtliche Adressen in das CC-Feld des E-Mails eingetragen hatte und nicht in das darunter liegende "BCC"-Feld, das sämtliche Adressen der Empfänger unsichtbar macht.

Durch ihren Fehler wuchs eine kurze Info-Mail, die eigentlich nur eine knappe halbe Seite lang war, auf ausgedruckt zehn Seiten an. Da E-Mail-Adressen jedoch als personenbezogene Daten gelten, dürfen sie nur an Dritte weitergegeben werden, wenn der Besitzer damit einverstanden ist. Dies ist bei einem Rundschreiben in der Regel nicht der Fall. Selbst wenn die Mail-Adresse nicht aus dem Vornamen und Nachnamen besteht, genügt es schon, wenn sie einer Person zugeordnet werden kann.

Im Privatleben wird dies gewöhnlich nicht so heikel gesehen - so mancher ist sogar froh, wenn alle Empfänger einer Partyeinladung zu sehen sind und daher weiß, wer noch eingeladen wurde. Allerdings sollte auch hier nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass alle Adressaten damit einverstanden sind, so dass die BCC-Option grundsätzlich sicherer ist.