Wann Vermieter die Fahrtkosten zu ihren Immobilien von der Steuer absetzen dürfen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Vermieter Geld von ihrem Einkommen abziehen dürfen

Von Ingo Krüger
7. Juli 2015

Vermieter, die mehrere Immobilien besitzen und verwalten, können für regelmäßige Fahrten dorthin pauschal 30 Cent pro Kilometer von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 7 K 7084/13) entschieden. Sie dürfen jedoch nicht die höheren tatsächlichen Aufwendungen für den Pkw ansetzen.

Pauschalregelung erfordert eine "regelmäßige Tätigkeitsstätte"

Dies gilt für Besitzer von Immobilien, die diese regelmäßig aufsuchen müssen, etwa um Handwerksarbeiten zu überwachen oder alte Mieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Dabei handelt es sich um Entfernungen, die vergleichbar sind mit Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Arbeitnehmern.

Die Pauschalregelung erfordert zudem zwingend eine "regelmäßige Tätigkeitsstätte", auch wenn ein Fahrtenbuch geführt worden ist. Begeben sich Vermieter allerdings nur gelegentlich zu einer ihrer Immobilien, dürfen sie die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zum Objekt ansetzen.

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist noch eine Revision (Az.: IX R 18/15) anhängig.