Anspruchsvoraussetzungen von Schmerzensgeld sowie Berechnungsgrundlagen der Schmerzensgeldhöhe

Das menschliche Handeln wird zuweilen von Rechtsverletzungen begleitet. Nicht immer sind diese offensichtlich, nicht immer lässt sich ihr Umfang genau beziffern. Neben dem Schadensersatz kann der Betroffene somit stets auch einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes besitzen. Bei diesen Anspruchsvoraussetzungen gilt es jedoch, einige Dinge zu beachten. Informieren Sie sich rund um das Thema Schmerzensgeld.

Maria Perez
Von Maria Perez

Worum handelt es sich beim Schmerzensgeld?

Im Zuge einer Rechtsverletzung können sowohl materielle als auch immaterielle Güter beschädigt werden. Für die Erstgenannten ließe sich etwa die zerrissene Hose nach einem Streit oder das zerbeulte Auto nach einem Unfall nennen.

Doch Beeinträchtigungen, die sich am Leib oder der Seele eines Menschen befinden, lassen sich darunter nicht erfassen. Sie werden vielmehr eigenständig als immaterielle Schäden behandelt und können insofern mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes zumindest eine wirtschaftliche Genugtuung erfahren.

Damit sollen also jene Nachteile kompensiert werden, deren eigentlicher Wert sich nicht ermitteln lässt, deren Auswirkungen aber dennoch weitreichend sein können. Umfasst sind damit nicht alleine die körperlichen Schäden.

lassen sich zumeist wirtschaftlich noch einschätzen. Wie aber sieht es mit dem allgemeinen Unwohlsein aus? Oder den seelischen Einschränkungen im Rahmen einer schwerwiegenden Tat?

Im Regelfall ist es schwierig, solche Beeinträchtigungen zu erfassen und deren negative Bedeutung für den Betroffenen überhaupt einzuschätzen. Bereits im Mittelalter war die Zahlung eines Schmerzensgeldes üblich und stellt somit keine neue rechtliche Errungenschaft dar. Dennoch sind es gerade die letzten Jahre gewesen, die diese juristische Instanz beeinflussten und dazu führen, dass gegenwärtig täglich die Gerichte der gesamten Bundesrepublik vielfach das Schmerzensgeld anordnen.

Welche Anspruchsvoraussetzungen erfordert das Schmerzensgeld?

Die hauptsächliche Grundlage dafür ergibt sich aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier werden alle Schäden erfasst, die sich aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung ergeben und die

  • am Körper
  • an der Gesundheit
  • an der Freiheit
  • an dem Eigentum oder
  • an einem anderen Rechtsgut des Betroffenen

entstehen können.

Insbesondere die Frage nach den sonstigen Rechtsgütern wird dabei vielfach diskutiert, doch hat es sich in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr etabliert, dass darunter auch solche fallen, die nicht offensichtlich zu erkennen sind. Etwa die mentalen Beeinträchtigungen, die sich nach der Rechtsverletzung ergeben.

Im Übrigen bleibt § 823 BGB nicht die einzige Anspruchsnorm. So können sich aus den Paragrafen 253 und 651f BGB weitere Fälle ergeben, in denen ein Schmerzensgeld zu zahlen ist. Beispielsweise dann, wenn eine gebuchte Urlaubsreise aus solchen Gründen nicht stattfinden kann, die auf der Seite des Veranstalters zu verantworten sind.

Einen erheblichen Stellenwert nimmt daneben die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ein. Auch hier wäre ein immaterieller Schaden entstanden, der sich im Regelfall aber nur unter erheblichem Aufwand erfassen lässt. Gerade Ängste und Traumata können dabei erst nach Monaten oder sogar Jahren bei dem Opfer entstehen und somit eine rechtliche wie wirtschaftliche Betrachtung des Schadens verkomplizieren.

Wonach bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes?

Die vorgenannten Paragrafen des bürgerlichen Rechts geben zwar eine allgemeine Auskunft darüber, in welchen Fällen ein Schmerzensgeldanspruch entstehen kann. Bereits für die konkrete Ausformung und Interpretation sind aber die Gerichte zuständig. Sie befinden einerseits darüber, welche Sachverhalte denn eigentlich umfasst sind.

Andererseits haben sie darüber zu urteilen, in welcher Höhe eine finanzielle Genugtuung zu zahlen wäre. Maßgeblich dabei sind insbesondere solche Entscheidungen, die von den Gerichten in vergleichbaren Fällen zum Ausspruch kamen. Ebenso werden aber neue Ansichten der Rechtswissenschaften einbezogen, die zuweilen eine abweichende Zumessung begründen.

Alle diese Faktoren werden gegenwärtig in Tabellen erfasst, die die Berechnung vereinfachen sollen und aus denen sich bereits grob ergibt, welche Summe in einem bestimmten Sachverhalt als Ober- und Untergrenze anzusehen ist. Allerdings können diese Richtwerte nur dann konkret genutzt werden, wenn weitere Kriterien hinzukommen.

Dazu zählt regelmäßig die Beteiligung des Opfers selbst, das etwa eine Tat gegen sich erst durch ihr Verhalten ermöglicht oder sich einer solchen verletzenden Handlung nicht widersetzt hat. Die Richter müssen bei der Begutachtung des Einzelfalles sowie der Bemessung des Schmerzensgeldes daher vielfache Abwägungen treffen, um eine Entscheidung zu fällen, die allen Aspekten gerecht wird.

In Sachen Steuerpflicht: Einkommensteuerpflichtig ist eine Schadensersatzleistung dann, wenn sie Teil der Einkunftsarten, die im Einkommensteuergesetz genannt werden, ist. Schmerzengeld ist somit steuerfrei.

Das Schmerzensgeld im Medienrecht

Zu unterscheiden von den vorgenannten Sachverhalten sind solche Situationen, die vermehrt in den letzten Jahren entstanden sind und die mit der Ausdehnung des Internets einhergehen. Immer häufiger stehen die Medien wie etwa

im Verdacht, mit ihrer Berichterstattung die Rechte des Einzelnen zu verletzen. Das muss nicht immer der Prominente sein, der in seinem privaten Refugium abgelichtet wird

Auch der Normalbürger kann einer redaktionellen Arbeit zum Opfer fallen. Zumeist dann, wenn in falscher Weise über ihn berichtet wird und etwa sein guter Ruf darunter zu leiden hat.

Auch in derartigen Fällen ist ein Schmerzensgeldanspruch unter Umständen gegeben. Im Regelfall werden dabei die Verletzungen des Freiheits-, Ehr- und Persönlichkeitsrechts die Basis für das entsprechende Urteil bilden. Entscheidend dabei ist es zudem, dass nicht alleine die Angehörigen der Medien hierbei als Täter infrage kommen.

Wer als Privatperson intime Fotos einer anderen Privatperson ohne deren Einwilligung beispielsweise im Internet oder über eine Tauschbörse verbreitet, setzt sich dem Anspruch ebenso aus. Es ist daher davon auszugehen, dass das Schmerzensgeld in ähnlichen Fällen künftig häufiger verhängt wird und damit neben dem ebenfalls einschlägigen Schadensersatz eine große Bedeutung im Zuge der Rechtsprechung einnimmt.