Das Finanzamt - Bereiche und Aufgaben

Als eine örtliche ist das Finanzamt gleichzeitig die unterste Behörde innerhalb der Finanzverwaltung. Für Bürger, Unternehmen und Gewerbetreibende ist das örtlich zuständige Betriebsfinanzamt der direkte und erste Ansprechpartner in Sachen Finanzen und Steuern. Zudem fungiert es auch als Ansprechpartner für alle gemeinnützigen Organisationen, wie etwa Vereine im kulturellen oder karitativen Bereich. Lesen Sie hier, welche Aufgaben dem Finanzamt unterliegen und in welchen Bereichen es tätig ist.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Finanzverwaltung

Die verschiedenartigen Steuern sind in ihrer Gesamtheit eine, und zwar die Haupteinnahmequelle der öffentlichen Hand - also von Bund, Ländern und Gemeinden. Das Wort "Steuer" wird aus dem Althochdeutschen von "stiura" abgeleitet. Zu Deutsch heißt das "Hilfe", "Stütze" oder "Unterstützung".

Heutzutage werden die Steuern den Bürgern, Unternehmern und Firmen auferlegt; sie werden einseitig festgesetzt. Das geschieht durch die Finanzverwaltung, die auch als Steuerverwaltung bezeichnet wird.

Sie ist als ein Teilbereich der öffentlichen Verwaltung für das gesamte Steuerwesen zuständig. Das beginnt mit dem Festsetzen und endet mit dem Eintreiben der Steuer.

Im Bund ist das Bundesfinanzministerium die zuständige Behörde, in den Bundesländern sind es die so genannten obersten Landesfinanzbehörden. Das sind seit Beginn der 2000er Jahre in den meisten Bundesländern die Oberfinanzdirektionen, kurz OFD. Sie werden als Mittelbehörden bezeichnet.

Ihnen nachgeordnet sind die Finanzämter als untere Behörde innerhalb der Finanzverwaltung. Die OFDs untergliedern ihr Bundesland in mehrere Finanzamtsbezirke.

Aus dem Wohnsitz des steuerpflichtigen Bürgers ergibt sich seine Zuordnung zum jeweiligen Finanzamt - oder umgekehrt gesagt, das betreffende Betriebsfinanzamt ist für ihn sachlich und örtlich zuständig. Das gilt ebenso für den Geschäftssitz von Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften.

Das Finanzamt ist Teil der öffentlichen Verwaltung
Das Finanzamt ist Teil der öffentlichen Verwaltung

Steuerverwaltung

Nach §17 des Gesetzes über die Finanzverwaltung, kurz FVG, aus September 1950 sind die Finanzämter als örtliche Landesbehörde für die Verwaltung der Steuern zuständig. Ausnahmen von dieser Zuständigkeit, beispielsweise für die Kfz-Steuer, werden namentlich genannt.

Für den Steuerpflichtigen vor Ort ist sein Finanzamt immer der erste und zunächst auch einzige Ansprechpartner. Jeder, der ein eigenes Einkommen erzielt, ist steuerpflichtig. Das gilt für alle natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.

Daraus resultiert, dass jeder der Betroffenen eine Steuererklärung abgeben muss. Anhand der Angaben in der Steuererklärung stellt das Finanzamt fest, ob eine Steuerzahlungspflicht besteht.

Einkommensteuer

Das ist dann der Fall, wenn das steuerpflichtige Einkommen den gesetzlichen Freibetrag übersteigt. Der Bürger hat einen jährlichen Freibetrag von 8.820 EUR. Für sein Arbeitseinkommen bis zu dieser Höhe brauchen weder Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer noch Solidaritätszuschlag bezahlt zu werden.

Dieser Betrag erhöht sich sukzessive um einige hundert Euro. Gegenüber dem Betriebsfinanzamt wird das Einkommen erklärt, also die Jahressteuererklärung abgegeben. Der Steuerbescheid des Finanzamtes weist eine "Schwarze Null" aus, somit ist keine Steuer zu zahlen.

Lohnsteuer

Für Beamte, Arbeiter und Angestellte wird die Lohnsteuer vom Monatsentgelt direkt einbehalten und vom Arbeitgeber an das örtliche Finanzamt bezahlt. Immer ist es das Finanzamt als die untere, als örtlich zuständige Finanzbehörde.

Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresumsatzsteuererklärung

Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Jahresumsatzsteuererklärung werden beim örtlichen Betriebsfinanzamt eingereicht. Der Steuerpflichtige kann nicht nachvollziehen, ob die Sachbearbeitung im Finanzamt selbst geschieht, ob sie an externe Dienstleister oder an die OFD weitergegeben wird. Hier arbeiten die Behörden der Finanzverwaltung buchstäblich Hand in Hand.

Den Steuerbescheid erhält der Steuerpflichtige von seinem Betriebsfinanzamt. Dort ist auch der Rechtsbehelf einzulegen, beispielsweise ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid.

Steuererklärung: Hilfe durch entsprechende Beratung

Im § 149 der Abgabeordnung sowie die Einzelsteuergesetze geben Auskunft darüber, wer der Pflicht der Abgabe einer Steuererklärung unterliegt; diese wird beispielsweise vom

  • Einkommensteuergesetz
  • Gewerbesteuergesetz
  • Umsatzsteuergesetz und
  • Körperschaftsteuergesetz

verlangt. Berechnet der Steuerpflichtige die Steuer selbst, spricht man von einer Steueranmeldung - hierzu zählen

  • Lohnsteueranmeldung
  • Umsatzsteuervoranmeldung und
  • Kapitalertragssteuernameldung

Des Weiteren muss derjenige eine Steuererklärung abgeben, der vom Finanzamt eine Aufforderung erhält. Wurde zur Einreichung lange Zeit ein Papier-Vordruck genutzt werden, geht dies mittlerweile auch online. Die elektronische Übermittlung ist zudem seit 2011 Pflicht bei freiberuflichen und gewerblichen Einnkünften.

Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine sind der geeignete Rechtsbeistand für den steuerpflichtigen Bürger. Die Beratungskosten sind keineswegs so hoch, wie oftmals vermutet wird. Wenn als Ergebnis einer professionellen Beratung weniger Steuern gezahlt werden müssen, dann hat sich der Steuerberater im wahrsten Sinne des Wortes gerechnet.

Detailliertere Informationen rund um das Thema Steuern sowie die Steuererklärung erhalten Sie hier in unserem separaten Artikel.

Gemeinnützigkeit

Das örtliche Betriebsfinanzamt ist unter anderem auch der direkte Ansprechpartner für alle gemeinnützigen Organisationen. Zu den gehören Vereine und Verbände im

  • karitativen
  • sportlichen oder
  • kulturellen

Bereich. Aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit sind sie unter anderem dazu berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen.

Voraussetzung dazu ist die Körperschaftssteuerfreistellung, die das Finanzamt per Bescheid im Ein- oder Zweijahresrhythmus bestätigt. Das muss im Einzelnen geprüft und unter anderem durch die Vereins- respektive Verbandssatzung nachgewiesen werden.

Schwierig auch für das Finanzamt wird es dann, wenn neben den gemeinnützigen Aufgaben wirtschaftliche Einnahmen erzielt werden. Ein Beispiel dafür ist die Zuschauerverpflegung bei Sportveranstaltungen.

Der gemeinnützige Verein kann Speisen und Getränke allein schon deswegen preisgünstiger anbieten als der Unternehmer am Ort, weil er umsatzsteuerbefreit ist. Die Differenz der Mehrwertsteuer von sieben oder neunzehn Prozent verringert entweder den Verkaufspreis oder erhöht den Gewinn.

Für das Finanzamt ist der Bereich Gemeinnützigkeit ebenso wichtig wie vielseitig. Für den Steuerpflichtigen ist es schwierig bis hin zu kaum möglich, von seinem Finanzamt zu einer Frage eine verwertbare Auskunft zu erhalten.

Die Antwort lautet dann, dass nur auf konkrete Sachverhalte geantwortet werden kann. Das ist die so genannte verbindliche Auskunft, die schriftlich beantragt, dargestellt und begründet werden muss.