Mieter nutzt Garagendach als Terrasse

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
24. Juni 2014

Normalerweise wird ein Garagendach nicht als Dachterrasse vermietet, doch einem Mieter in einem Mehrfamilienhaus in München wurde diese Nutzung gestattet. Als aber der Besitzer des Mehrfamilienhauses wechselte, wurde dem Mieter von seinem neuen Vermieter dieses Nutzung untersagt. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit, der schließlich beim Amtsgericht in München landete. Dort stellten sich die Richter auf die Seite des Mieters.

Bei dem Fall hatte der Mieter von dem einstigen Besitzer, dem Vater des neuen Vermieters, vor 36 Jahren die Erlaubnis erhalten, das Garagendach als Dachterrasse zu nutzen. Dafür wurde vom Besitzer extra ein Zugang von der Küche auf das Garagendach geschaffen und eine Art Reling als Sicherung auf dem Dach angebracht und mit Efeu umrankt.

Als der neue Besitzer das Efeu entfernt hatte, hat der Mieter auf dem Garagendach einen Sichtschutz für seine Terrasse angebracht. Daraufhin kam es zum Streit und der neue Besitzer wollte die weitere Nutzung dem Mieter untersagen, unter anderem mit dem Hinweis, dass es dafür keine baurechtliche Genehmigung gibt.

Kein triftiger Grund für Wiederruf der Überlassung gegeben

Aber das Amtsgericht gab dem Mieter Recht, weil dieser schon über 36 Jahre das Garagendach nutzen durfte und die Überlassung nicht wirksam aufgehoben wurde. Ein solcher Widerruf würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen, denn es gab keinen triftigen Grund dafür. Zudem wurde die Nutzung des Garagendachs auch nicht öffentlich-rechtlich beanstandet.