14. Oktober 2006
Wenn die Eltern das Wohl des Kindes gefährden oder versterben, kann ein Richter die elterliche Sorge auf eine andere Person übertragen werden. Man spricht in diesem Fall von einer Vormundschaft für ein Mündel.
Wenn ein Kind geboren wird, tragen seine Eltern die Verantwortung für sein Leben - sie haben das Sorgerecht. Wenn die Eltern der Fürsorgepflicht nicht nachkommen, selbst noch minderjährig oder verstorben sind, kann das Gericht die Vormundschaft für das noch unmündige Kind anordnen. In diesem Fall übernimmt ein Vormund die Sorge und rechtliche Vertretung für das Kind.
Ein Vormund kann eine einzelne, volljährige Person sein, aber auch mehrere Personen, wie im Falle der Eltern. Auch das Jugendamt kann einen Mitarbeiter als Vormund berufen. Wenn das Kind dauerhaft in einer Pflegefamilie lebt, können die Pflegeeltern die Vormundschaft übernehmen.
Der Vormund ist in jedem Fall verpflichtet, für das Kind zu sorgen und es zu vertreten. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat das Kind das Recht, die Person, der die Vormundschaft zugewiesen wurde, als Vormund abzulehnen. In diesem Fall wird eine andere Person mit den Rechten und Pflichten eines Vormundes versehen.
Im idealen Fall wird eine dem Kind vertraute Person damit betraut, sich um das minderjährige Kind und seine finanzielle Belange zu kümmern. Die Eltern können für den Fall des gleichzeitigen Ablebens in ihrem Testament einen Vormund bestimmen. Das können Freunde, Familienmitglieder oder auch die Großeltern sein. Natürlich können auch allein erziehende Elternteile Regelungen für die Sorge des Kindes treffen. Wird die Frage der Vormundschaft im Testament nicht festgelegt, so wird sie nach dem Ableben der Eltern vom Jugendamt bestimmt. Häufig werden als erstes die Verwandten als Vormund herangezogen.
Die Vormundschaft endet, wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, die minderjährige Mutter volljährig wird, das Kind adoptiert wird oder den Eltern das Sorgerecht für das Kind erneut zugesprochen wird.
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