Die Rechte von Stiefkindern

In der heutigen Zeit sind Stieffamilien keine Seltenheit mehr. Doch wie sieht deren rechtliche Situation aus? Die Rechte der Stiefkinder werden im Kindschaftsrechtsreformgesetz definiert. Sorgerecht, Alleinerziehung, Kontakt zu den Stiefeltern und Erbrecht spielen dabei eine wichtige Rolle. Informieren Sie sich über die Rechte von Stiefeltern.

Von Jens Hirseland

Als Stieffamilien bezeichnet man Familien, in denen wenigstens ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung lebt. In früheren Zeiten gab es nur wenige gesetzliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu den Rechten von Stiefkindern und Stiefeltern. Dies hat sich jedoch mittlerweile geändert.

So trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass immer mehr Eltern neue Beziehungen mit anderen Partnern eingehen. Allerdings kommen im Unterschied zum Öffentlichen Recht Begriffe wie Stieffamilie, Stiefeltern oder Stiefkinder im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches noch immer nicht vor, sodass man auf Umschreibungen zurückgreift.

Kindschaftsrechtsreformgesetz

Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz, das im Jahr 1998 beschlossen wurde, kam es zu erheblichen Veränderungen. Diese betreffen sowohl auf direkte als auch auf indirekte Weise Stieffamilien und Stiefkinder.

So ermöglichen die neuen Gesetzregelungen die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, was die Bereiche

anbelangt.

Besonders wichtig für Stieffamilien sind:

Sorgerecht in Stieffamilien

Nach Paragraph 1626 BGB bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern auch nach einer Scheidung bestehen. Ein Ehepartner, der mit einem Partner zusammenlebt, der über das alleinige Sorgerecht für seine Kinder verfügt, erhält laut Paragraph 1687b ein so genanntes kleines Sorgerecht, was bedeutet, dass er in alltäglichen Dingen Entscheidungen treffen darf, wenn der leibliche Elternteil der Kinder damit einverstanden ist.

Darüber hinaus ist es möglich, dass der leibliche Elternteil der Stiefmutter oder dem Stiefvater eine Vollmacht ausstellt. Diese Regelung ist oft hilfreich, da die meisten Stiefkinder von ihrer Stiefmutter betreut werden.

Alleinerziehung von Stiefkindern

In bestimmten Fällen schützt der Gesetzgeber die Beziehung eines Stiefkindes zu dessen Stiefelternteil. Beabsichtigt zum Beispiel ein leiblicher Elternteil nach dem Tod des anderen leiblichen Elternteils, bei dem das Kind lebte, dieses aus der Stieffamilie zu nehmen, ist es gemäß Paragraph 1682 BGB möglich, eine gerichtliche Verbleibensanordnung zu verfügen.

Das heißt, dass das Stiefkind noch eine Zeitlang bei seiner Stiefmutter oder seinem Stiefvater leben kann, selbst wenn der leibliche Elternteil über das Sorgerecht verfügt. Auf diese Weise wird dem Kind Gelegenheit gegeben, sich besser auf die neuen Verhältnisse vorzubereiten.

Selbstverständlich ist ein dauerhafter Verbleib des Stiefkindes allerdings nicht, sodass die Anordnung lediglich befristet gilt. Nur wenn das Wohl des Kindes durch einen Umzug gefährdet wird, erfolgt eine Verlängerung der Frist.

Kontakt zu den Stiefeltern

Kommt es zu einer Scheidung, können Stiefkinder von dem Stiefelternteil durchaus besucht werden. Für den Stiefelternteil besteht im Unterschied zu den leiblichen Eltern jedoch keine Umgangspflicht. Ebenso gibt es kein eigenständiges Umgangsrecht für Stiefkinder.

Sind Stiefkinder erbberechtigt?

Stirbt der Stiefelternteil, besteht für Stiefkinder keine Erbberechtigung, denn es liegt keine Verwandtschaft vor. Daher berücksichtigt der Gesetzgeber in der gesetzlichen Erbfolge nur die leiblichen Kinder.

Stirbt der leibliche Elternteil, und erbt der Stiefelternteil einen Teil des elterlichen Vermögens, muss das Stiefkind dies hinnehmen.