15. März 2010
Ein Sorgerecht kann immer dann entzogen werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese Maßnahme dient dem Schutz des Kindes. Die elterliche Sorge kann missbräuchlich ausgeübt werden, zum Beispiel bei Vernachlässigung, aber auch bei unverschuldetem Versagen der Elternteile kann ein Sorgerecht entzogen werden.
Das Sorgerecht wird immer dann entzogen, wenn es nicht zum Wohle des Kindes ausgeübt wird. Das Sorgerecht kann auch teilweise entzogen werden, dann kann etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen werden. Oder das Sorgerecht kann auch auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nicht dem Kindeswohl entspricht. Ein Sorgerechtsentzug ist immer der äußerste Eingriff. Dabei kann das geistige, das seelische oder das körperliche Wohl des Kindes gefährdet sein oder sein Vermögen. Wenn die Eltern nicht in der Lage sind oder nicht gewillt sind die Gefahr abzuwenden. In der Regel soll eine Personensorge nur dann entzogen werden, wenn andere Maßnahmen nicht geholfen haben und erfolglos blieben und diese zu einer Abwendung der Gefahr nicht ausreichten. Der Sorgerechtsentzug fällt in die Zuständigkeit des Familiengerichts und wird meist vom Jugendamt beantragt. Es ist egal, ob eine Trennung oder Scheidung der Eltern damit verbunden ist. Für das Kind kann ein so genannter Verfahrenspfleger bestellt werden, dieser ist praktisch der Anwalt des Kindes. Oft hat der Sorgerechtsentzug zur Folge, dass das Kind aus der Familie genommen wird.
Ein Sorgerechtsentzug belastet eine Familie erheblich und ist ein unmittelbar wirkender und schwerwiegender Eingriff. Trotzdem gibt es Fälle von gravierenden Fehlverhalten der Eltern wie zum Beispiel Missbrauch oder schwere Misshandlungen, die einen Sorgerechtsentzug unumgänglich machen, um das Kind zu schützen. Ein erzieherisches Fehlverhalten der Eltern kann oft durch soziale Notlagen entstehen wie Armut, Arbeitslosigkeit aber auch bei bildungsfernen Elternhäusern, bei Kinderreichtum oder einem jugendlichen Alter der Eltern. Oft weisen die Kinder dann Verwahrlosungsmerkmale auf. Bei einer Trennung oder Scheidung verbleibt normalerweise die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen, es kommt nicht automatisch zu einer gerichtlichen Sorgerechtsregelung. Leider geraten viele Paare in einen Rosenkrieg und die Situation eskaliert, indem der eine Partner dem anderen das Sorgerecht der Kinder entziehen lassen will. Dafür muss ein Antrag gestellt werden und es ist noch von weiteren Voraussetzungen abhängig.
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