Nur das Arbeitseinkommen zählt für das Elterngeld

Von Matthias Bossaller
18. Februar 2011

Können Arbeitslosengeld und andere Lohnersatzzahlungen zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden? Nein, sagt das Bundessozialgericht. Das Elterngeld wird aus dem durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit der vergangenen zwölf Monate berechnet. Der Empfänger erhält 67 Prozent dieses Einkommens vom Staat.

Eine Frau wollte, dass ihr Arbeitslosengeld in die Berechnung des Elterngeldes mit einfließt. Sie hatte ihren Job gekündigt, da ihr Mann von Bayern nach Niedersachsen versetzt wurde. Ihr Anwalt kam mit seiner Argumentation nicht durch. Er führte an, dass das Elterngeld-Gesetz für den Erhalt der Familie gemacht worden sei. Seine Mandantin habe ihre Arbeit aufgegeben, um die Familie nicht zu trennen. Daher habe sie ein Anspruch auf das aus dem Arbeitslosengeld berechneten Elterngeld. Das lehnten die Richter jedoch ab. Somit steht fest: Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung aber keine Lohnersatz-Ersatzleistung.