Den Arbeitgeber über Facebook schlecht machen, kann den Job kosten

Von Marion Selzer
10. Oktober 2012

Wer auf seiner Facebook Seite oder einem anderen sozialen Netzwerk herabwürdig über seinen Chef spricht, dem kann die fristlose Kündigung drohen. Wie das Arbeitsgericht Bochum jedoch beschlossen hat, muss der Arbeitgeber den Betroffenen zunächst abmahnen und das Gespräch mit ihm suchen, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer Reue zeigt.

Im konkreten Fall ging es um einen Azubi des Lehrberufs Mediengestalter, der seinen Chef auf Facebook als Ausbeuter beschimpfte, und behauptete, dass dieser seine Angestellten wie Leibeigene behandele. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, erteilte er dem Lehrling die fristlose Kündigung. Daraufhin zog der Lehrjunge vor Gericht, weil er die Äußerungen nicht ernst gemeint habe, und berief sich auf sein Recht der freien Meinungsäußerung. Wegen der Unreife des Jungen hielten die Richter die Kündigung für übereilt und forderten den Chef auf, dem Jungen eine Gelegenheit für eine Besserung zu geben.

Je nach Sachlage des Einzelfalls kann eine fristlose Kündigung nach einer Beleidigung auf einem sozialen Netzwerk aber durchaus gerechtfertigt sein.