Gericht in Kassel stellt sich nicht gegen Gesetzgeber - Seltene Berufskrankheiten brauchen Belege

Von Laura Busch
20. Juni 2013

Einen speziellen Beruf auszuüben hat Vor- und Nachteile. Die Kreise, in denen man sich bewegt sind übersichtlich - man kennt sich. Gleichzeitig ist natürlich auch die Nachfrage nicht besonders groß.

Nun tritt ein sehr gewichtiger Nachteil hinzu: Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, den Gesetzgeber in Bezug auf die Anerkennung bei berufsbedingten Krankheiten zu bestätigen. Neben den regulären Berufskrankheiten, die auf einer Liste festgehalten sind, gibt es auch Wie-Berufskrankheiten. Um eine solche festzustellen, muss es aber wissenschaftliche Belege dafür geben, dass die Arbeit die Schädigung herbeigeführt hat.

Geklagt hatten eine einstige Violinistin der Staatskapelle Berlin, eine Orchestermusikerin sowie eine Geigenlehrerin. Alle führten Rücken- und Wirbelsäulenschäden auf ihren Beruf zurück. Nur weil es keine Belege für die Schädlichkeit der sogenannten "Schulter-Kinn-Zange", die zum Geigenspielen erforderlich ist gebe, heiße das nicht, dass dieser Zusammenhang nicht existiere.

Das Gericht entschied jedoch, sich nicht gegen den Gesetzgeber stellen zu können. 1996 war ein Gesetzesentwurf nicht durchgebracht worden, der Erleichterung für solche Seltenheitsfälle gebracht hätte.