Schimmel in der Wohnung - Was sind meine Rechte als Mieter?

Ob im Sommer bei hoher Luftfeuchtigkeit oder im Winter, wenn man "falsch" lüftet - in vielen Fällen können sich Sporen von Schimmelpilzen in der Wohnung einnisten und vermehren. Mit katastrophalen Folgen für die Betroffenen: Kein Lebensmittel, kein Kleidungsstück, keine Matratze und keine Tapete sind danach vor dem ungeliebten flaumigen "Bartwuchs" mehr sicher. Doch auch bautechnische Mängel sind mögliche Ursachen und machen Schimmel in der Mietwohnung besonders ärgerlich: Welche Rechte hat man als Mieter, wenn die Wohnung Schimmel aufweist? Wir verraten es Ihnen.

Von Viola Reinhardt

Grundsätzliches

Die Fälle, in denen es in einer Wohnung zur Schimmelbildung kommt, häufen sich in letzter Zeit immer mehr. Oft ist schwer zu beurteilen, aus welchem Grund es zum Schimmelbefall in der Wohnung gekommen ist, und so beschäftigen diese Schimmelfälle nun zahlreiche Gerichte und Sachverständige.

Der Schimmel kann sich in nahezu jedem Raum zeigen; häufig sind gerade Zimmer mit Außenfassaden betroffen. Pauschal den Vermieter dafür verantwortlich machen, ist keine Lösung, da der Mieter mit richtigem Heiz- und Lüftungsverhalten dafür sorgen muss, Schimmel zu vermeiden.

Rechte und Pflichten

Grundsätzlich gilt:

  • Was auf mangelnde Belüftung oder unsachgemäße Handhabung im Umgang mit Feuchtigkeit oder Nässe zurückzuführen ist, geht zu Lasten des Mieters.
  • Was hingegen von einem Mangel der Bausubstanz herrührt, wie zum Beispiel feuchte Wände, hat regelmäßig der Vermieter zu vertreten.

Oft ist sehr schwer zu klären, wen von beiden nun eigentlich das Verschulden trifft. Die Folge sind langwierige und kostenintensive Prozesse mit ungewissem Ausgang.

Schimmel an den Wänden ist gesundheitsschädigend
Schimmel an den Wänden ist gesundheitsschädigend

Schadensbegrenzung und richtige Vorgehensweise

Eines sollte man dabei jedoch nicht aus den Augen verlieren: Der eigentliche Feind, und zwar für beide Parteien des Konflikts gleichermaßen, ist doch der Schimmel. Also, scheuen Sie sich nicht, sich bei Schimmel in Ihrer Wohnung mit Ihrem Vermieter ins Benehmen zu setzen.

Schildern Sie ihm möglichst genau, wann und wie es zu dem Schimmelbefall gekommen ist. Bedenken Sie dabei jedoch immer, es geht um einen gemeinsamen Feind.

Ganz sicher werden Sie dann zu einer gemeinsam Lösung des Problems kommen können, auch ganz ohne kostspieligen und nervenaufreibenden Rechtsstreit. Oft lässt sich ein solcher nämlich allein schon dadurch vermeiden, dass man zur rechten Zeit einmal ausführlich miteinander redet.

Apropos rechte Zeit: sobald der Schimmel durch den Mieter entdeckt wird, sollte dieser sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen. Verstößt er gegen diese Anzeigepflicht, geht dies mit einem Verlust seiner Rechte einher, was im entscheidenden Fall auch das der möglichen Mietminderung betrifft. Zudem muss der Mieter damit rechnen, dass er für die Kosten zur Schimmelentfernung aufkommen muss, wenn er den Befall nach mehreren Monaten gemeldet hat, und der Schimmel sich bis dahin schon stark ausbreiten konnte.

Im Anschluss kann es zu Problemen kommen - bei Schimmelbefall sind gegenseitige Schuldzuweisungen keine Seltenheit. Der Vermieter weist auf die mangelnde Lüftung hin, während für den Mieter klar ist, dass es sich um bauliche Mängel handelt.

Kann man sich nicht einigen, gehen viele Mieter den Schritt und beauftragen privat einen Gutachter. Doch wenn der Streit gerichtlich geregelt werden muss, wird der Richter ohnehin einen Sachverständigen zu Rate ziehen, der sich vor Ort ein Bild macht. Die Kosten, die der Mieter dann bereits gezahlt hat, wird er nicht zurück erstattet bekommen.

Auch eine Mietminderung durch den Mieter ist selten eine gute Idee. Kommt es zum Rückstand von zwei Monatsmieten, ist der Vermieter dazu berechtigt, dem Mieter fristlos zu kündigen.

Wenn die Schimmelursache tatsächlich baulich begründet ist, wird die Miete in der Gebrauchsbeeinträchtigungshöhe gemindert. Dies ist auch rückwirkend möglich. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Schimmel nur durch Dauerlüften verhindert werden kann.

Mann in weißem Schutzanzug und mit Atemschutzmaske bekämpft Schimmeln an den Wänden einer Wohnung
Mann in weißem Schutzanzug und mit Atemschutzmaske bekämpft Schimmeln an den Wänden einer Wohnung

Prävention

Im Übrigen gilt natürlich auch immer, vorbeugen ist besser als einen Schaden zu beheben, daher sollten Sie immer gut heizen und dabei auch ein regelmäßiges Stoßlüften nicht vergessen. Zwei bis drei Mal in den Wintermonaten je rund zehn Minuten mit weit geöffnetem Fenster lüften (und dabei die Heizung runter drehen) sind wesentlich besser als den ganzen Tag das Fenster gekippt zu lassen.

Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig gelüftet hilft, den Schimmel zumeist da zu lassen wo er hingehört: Irgendwo in Wald und Flur, denn bei frischer, trockener Luft breiten sich die Schimmelsporen am wenigsten aus. Wenn Sie weitere Tipps zur Schimmelbeseitigung und -vorbeugung benötigen, schauen Sie in unseren separaten Artikel zum Thema.