Gemeinnützige Arbeit

Oft stellt sich im Strafverfahren die Frage, womit der Gesellschaft mehr geholfen ist: mit der persönlichen Sanktion des Täters oder mit einem Dienst, den er für die Gemeinschaft leistet. Insofern hat sich neben der Geld- und der Freiheitsstrafe gerade die gemeinnützige Arbeit als dritte große Säule im strafrechtlichen Sanktionensystem bewährt. Lesen Sie alles Wissenswerte zur gemeinnützigen Arbeit.

Britta Josten
Von Britta Josten

Das Wesen der gemeinnützigen Arbeit

Bei der gemeinnützigen Arbeit wird der Täter zuvor zur Leistung einer Geldzahlung verurteilt, die auch eine ersatzweise Haft vorsieht. Die Schuld gegenüber der Allgemeinheit begleicht er jedoch dadurch, dass er für diese arbeitet und somit wertvolle Aufgaben verrichtet. Einen Lohn bezieht er - abgesehen von der Sühne seiner Tat - hingegen nicht.

Oftmals wird er also

  • öffentliche Plätze, Sportstätten oder Parkanlagen sauber halten
  • Reinigungs- und Hilfsarbeiten in sozialen Einrichtigen ausführen und
  • bei einer Vielzahl an kirchlichen oder staatlichen Stellen jenen Schaden ausgleichen, den er der Gesellschaft zuvor durch seine Tat zugeführt hat.

Meist handelt es sich dabei aber um geringe Delikte. Die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit kann in unterschiedlichen Situationen verhängt werden:

  • als Weisung oder Auflage, wenn Jugendliche oder Heranwachsende verurteilt werden
  • als Weisung oder Auflage, wenn ein Strafverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsenden eingestellt wird
  • um eine Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden
  • als Auflage, wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird
  • als Auflage, wenn ein Strafverfahren eingestellt werden soll, um so den staatlichen Strafanspruch zu beseitigen
Schneeschaufel mit Holzstiel im Schnee
Schneeschaufel mit Holzstiel im Schnee

Der Anwendungsbereich der gemeinnützigen Arbeit

Grundsätzlich wird die gemeinnützige Arbeit als Möglichkeit angesehen, eine Geldstrafe zu begleichen. Also dann, wenn der Verurteilte die Summe nicht zahlen kann oder will. In diesen Fällen steht ihm die Möglichkeit offen, einer solchen der Allgemeinheit dienenden Tätigkeit nachzugehen.

Diese darf jedoch nicht entlohnt werden und keinen erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Das persönliche Streben nach finanziellen Gewinnen des Täters bleibt also ausgeschlossen. Mit sechs Stunden solcher Arbeit kann er aber einen Tagessatz der Geldstrafe ausgleichen.

Damit umgeht der Täter auch die Gefahr, bei Nichtableistung der Geldzahlung zur ersatzweisen Haft herangezogen zu werden. Sowohl der Betroffene als auch die Gesellschaft sollen profitieren.

Die Ziele der gemeinnützigen Arbeit

Gerade im Hinblick auf entstehende Kosten handelt es sich um eine sehr lukrative Maßnahme, zahlt der kommunale, kirchliche oder soziale Träger doch weder Lohn noch sonstige Aufwendungen. Die Kassen der Gemeinschaft werden nicht belastet, ihr Nutzen ist aber groß.

Auch der Täter selbst soll den Wert seiner Arbeit schätzen lernen und auf diesem Wege einen erzieherischen Aspekt genießen. Zudem wird der Verurteilte nicht aus seinem beruflichen oder sozialen Umfeld gerissen, kann seine Tätigkeit also auch am Wochenende ableisten und wird somit beinahe keine echten Einschränkungen seiner Freiheit erleiden.

Die Vor- und Nachteile der gemeinnützigen Arbeit

Speziell für Gesetzeswidrigkeiten im geringen Umfang bietet sich hierbei eine Möglichkeit, die erlittenen Schäden der Gesellschaft durch persönliche Arbeit auszugleichen. Das ist preiswert, sinnvoll und kommt der Allgemeinheit ebenso zugute wie dem Verurteilten.

Er ist hingegen stets auch ein wenig abhängig von seinen Vorgesetzten: Bewerten diese die Arbeit negativ, kann der Betroffene durchaus doch noch zur Geldstrafe oder der ersatzweisen Haft verpflichtet werden.

Ein echtes Kontrollinstrument ist somit nicht gegeben. Davon abgesehen handelt es sich mit Ausnahme dieser ohnehin sehr seltenen Situationen aber um eine dem Gemeinwohl dienende Beschäftigung, die in der Regel auch von den Tätern dankbar angenommen wird.

Zuständigkeit

Je nach verfahrensrechtlicher Lage können verschiedene Stellen die gemeinnützige Arbeit vermitteln und überwachen. Justizsozialarbeiterinnen und -arbeiter können bei der Einstellung des Strafverfahren, der Bewährung sowie der Abwendung der Auflagen, um das Strafverfahren einzustellen, zuständig sein.

Bei der Bestellung einer Bewährungshelferin bzw. eines Bewährungshelfers erfolgt durch diese/diesen die Überewachung der Arbeit. Beim Jugendstrafrecht übernimmt das Jugendamt häufig die Aufgaben der Vermittlung und Überwachung.