Die Vergebung der Arbeitseinsätze bei Zeitarbeit und wann man ablehnen kann
Zeitarbeit wird auch als Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. Für die Vergabe von Arbeitseinsätzen im Rahmen der Zeitarbeit muss sich der Arbeitnehmer 8 Stunden am Tag bereithalten. Für die Vermittlung von Arbeitseinsätzen ist der Personalmanager der Zeitarbeitsfirma zuständig. In manchen Fällen darf der Arbeitnehmer ein Angebot jedoch auch ablehnen. Informieren Sie sich über die Vergebung der Arbeitseinsätze bei der Zeitarbeit und darüber, wann Sie einen Einsatz ablehnen dürfen.
Organisation der Arbeitsvergabe
Bei der Zeitarbeit wird ein Arbeitnehmer von einer Zeitarbeitsfirma eingestellt, die ihn dann für einen Arbeitseinsatz zeitweise an ein anderes Unternehmen weitervermittelt. Bei der Vergabe der Arbeitseinsätze gibt es einige Dinge zu beachten.
Zuständig für die Vermittlung von Arbeitseinsätzen ist der Personalmanager der Zeitarbeitsfirma. Da er der wichtigste Ansprechpartner ist, wird empfohlen, mit ihm regelmäßig in Kontakt zu bleiben.
Für den Fall, dass einmal Probleme auftreten, kann man sich an den Personalmanager wenden. Dieser sucht einen passenden Arbeitseinsatz für den Leiharbeiter aus und informiert ihn darüber, wo und wann er sich bei der Firma, für die er arbeitet, melden soll.
Wichtig zu wissen: Der Zeitarbeiter darf höchstens 18 Monate bei einer Firma tätig sein, anschließend ist eine Unterbrechung von 3 Monaten erforderlich.
Die Dauer von Arbeitseinsätzen ist ziemlich unterschiedlich. So kann sie einen Tag, maximal 18 Monate betragen. Möchte man anschließend weiterhin bei derselben Firma arbeiten, muss die Tätigkeit für mindestens drei Monate unterbrochen werden, nicht jedoch durch Urlaub oder Krankheit.
Handelt es sich um eine seriöse Zeitarbeitsfirma, setzt der Personalmanager den Leiharbeiter rechtzeitig über einen Job in Kenntnis. In manchen Fällen muss der Arbeitnehmer jedoch damit rechnen, dass er erst kurzfristig Bescheid bekommt, zum Beispiel sogar erst am Morgen des Arbeitseinsatzes, sodass oft hohe Flexibilität erforderlich ist. Je nachdem, um was für eine Arbeit es sich handelt, wird man am Arbeitsort vom dortigen Personal eingearbeitet.
Manchmal kann auch eine Phase eintreten, in der es vorübergehend nichts zu tun gibt. In diesem Fall muss der Leiharbeiter dennoch 8 Stunden am Tag zu erreichen sein.
Deswegen ist es aber nicht nötig, stundenlang am Telefon Wache zu halten. Hat man eine Mailbox oder einen Anrufbeantworter, reicht es aus, wenn man diese regelmäßig kontrolliert.
Die Ablehnung eines Arbeitseinsatzes
Mitunter kommt es dazu, dass ein Leiharbeiter den ihm zugewiesenen Arbeitseinsatz ablehnen möchte. Dies darf er dann tun, wenn die Einsatzbedingungen nicht mit den Vereinbarungen übereinstimmen, die im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. Aus diesem Grund ist es ratsam, bestimmte Einschränkungen im Vertrag schriftlich festzulegen.
Steht zum Beispiel im Vertrag, dass die Reichweite des Arbeitseinsatzes nicht mehr als 50 Kilometer betragen darf, hat man das Recht, einen Einsatz abzulehnen, wenn der Arbeitsort weiter als 50 Kilometer entfernt ist. Damit spezielle Wünsche bereits bei der Vermittlung Beachtung finden, empfiehlt es sich, diese schon vorher mit dem Personalmanager zu besprechen.
Abgelehnt werden dürfen übrigens auch Arbeitseinsätze in Firmen, in denen gestreikt wird, bzw.: laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz darf ein Leiharbeiter nicht mehr in einem Unternehmen arbeiten, welches von einem Streik betroffen ist - handelt es sich jedoch um eine Aufgabe, welche von den Streikenden nicht ausgeführt wurde, sind Ausnahmen möglich.
Ebenfalls wichtig zu wissen: laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz muss der Arbeitnehmer nach neun Monaten in der Firma genau so viel verdienen wie dort festangestellte Mitarbeiter, Stichwort "Equal Pay". Zu Ausnahmen kann es bei Bindungen an einen Tarifvertrag durch Verleiher und Entleiher.
Weitere wissenswerte Hinweise für den Arbeitnehmer
Endet das Arbeitsverhältnis beim Verleiher, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich bereits spätestens drei Monate zuvor bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend zu melden. Wer erst später von der Beendigung erfährt, muss sich spätestens drei Tage danach bei der Arbeitsagentur melden.
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher bezüglich des Leiharbeitsverhältnisses, so ist das Arbeitsgericht dafür zuständig. Wer sich diesbezüglich informieren möchte, erhält Auskunft bei
- den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden
- Anwälten oder auch
- den Agenturen für Arbeit, die für die Überwachung der Verleiher zuständig sind.