Urteil: Todkranke Menschen haben einen Anspruch auf nicht zugelassene Medikamente

In Notstandsituationen haben todkranke Menschen einen Anspruch auf nicht zugelassene Medikamente

Von Viola Reinhardt
18. März 2009

In Deutschland dürfen in der Regel keine Medikamente verschrieben oder verabreicht werden, die nicht die Zulassung haben. Wie nun allerdings das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschied, können Todkranke jedoch sehr wohl auch einen Anspruch auf solch ein nicht zu gelassenes Medikament haben.

Ablehnung durch Krankenkasse

Ein schwerkranker, an Aids erkrankter Mann hatte bereits mehrere Therapien hinter sich auf die sein Körper eine Resistenz entwickelte. Eine antiretrovirale Therapie schlug bei dem Mann noch an, verursachte jedoch eine starke Gewichtszunahme mit daraus resultieren organischen Störungen. Den Antrag auf das "Gegenmittel" bei seiner Krankenkasse wurde abgelehnt, weil das Medikament Serostim in Europa über keine Zulassung verfügt.

Vergabe von nicht zugelassenen Medikamenten

In einer Einstweiligen Verfügung entschied das Gericht 2003, dass dem Mann das helfende Medikament gegeben werden sollte. In der Hauptverhandlung, und nachdem das Medikament tatsächlich die Fettreduzierung und damit auch die antiretrovirale Therapie erfolgreich war, entschied das Gericht, dass, wenn sich ein Patient in einer notstandsähnlichen Situation befinde, ausnahmsweise auch ein Anspruch auf ein nicht zugelassenes Medikament bestehen würde.