11. Oktober 2004
Wer an einer Essstörung leidet, muss dies beim Abschluss einer Krankenversicherung angeben, berichtet das Gesundheitsmagazin Apotheken Umschau.
Tut er das nicht, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten und muss keine Behandlungskosten übernehmen. So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil entschieden (Az. 5 U 25/03-1).
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