Mietpreiserhöhungen sollten stets auf ihre Zulässigkeit hin geprüft werden

Von Frank Sprengel
3. Januar 2014

Damit eine Mietpreiserhöhung wirksam wird, muss der Mieter ihr für gewöhnlich ausdrücklich zustimmen. Wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zeigt, sind Forderungen von Seiten der Vermieter aber in Form und/oder Inhalt nicht immer zulässig.

Regelung bei Kappungsgrenze

So sei es laut Gerichtsurteil zum Beispiel nicht ausreichend, wenn sich der Vermieter bei seiner Forderung lediglich auf allgemein steigende Kosten oder auf eine seit Jahren konstante Miethöhe beruft. Außerdem gebe es eine sogenannte Kappungsgrenze, der zufolge Mieten nicht das am betreffenden Wohnort übliche Mietpreisniveau für vergleichbare Wohnungen übersteigen dürfen.

Demzufolge seien steigende Mietpreise in Nachbargemeinden keine zulässige Begründung für eine Mietpreisanhebung. Des Weiteren besage die Kappungsgrenze, dass Mieten in einem Zeitraum von drei Jahren um maximal 20 Prozent angehoben werden dürfen.

Staffel-und Indexmietverträge

Im speziellen Fall von Staffel- respektive Indexmietverträgen seien Mieterhöhungen zudem ohnehin nur dann zulässig, wenn sie den bei Vertragsabschluss vereinbarten Richtlinien entsprächen. Sollte die Forderung nach einer Mietpreiserhöhung jedoch inhaltlich sowie formal korrekt sein, müssten Mieter ihr spätestens nach Vollendung der beiden Folgemonate nach dem Monat, in dem sie darüber informiert wurden, zustimmen.