Bauliche Veränderung am Mietobjekt nur mit Zustimmung des Vermieters

Von Heidi Albrecht
19. Juni 2013

Möchte ein Mieter bauliche Veränderungen am Mietobjekt vornehmen, so muss dieser zunächst das schriftliche Einverständnis bei seinem Vermieter einholen. Selbst dann, wenn die Baumaßnahmen zur Verbesserung und zur Steigerung der Wohnqualität beitragen.

Das hat das Münchener Amtsgericht entschieden, nachdem ein Vermieter geklagt hatte. Hintergrund der Klage, war eine eigenmächtige Anbringung einer Verglasung am Balkon durch eine Mieterin. Obwohl im Mietvertrag eindeutig festgehalten wurde, dass sämtliche Veränderungen am Mietobjekt mit dem Vermieter abzustimmen sind und diese schriftlich zu bestätigen sind, handelte die Mieterin auf eigene Faust.

Weder verschlechterte die Verglasung das Gesamtbild der Wohnanlage, noch verursache diese Schaden am Objekt, argumentierte die Angeklagte. Außerdem isolierte die Verglasung die Wohnung besser, da die Fenster schon sehr marode sind. Dennoch klagte der Vermieter und bekam Recht. Die Verglasung muss daher wieder entfernt werden.