Tausch eines Grundstücks nach voreiliger Erbteilung unterliegt der Grunderwerbsteuer

Gerichtsurteil macht deutlich, in welchen Fällen ein Grundstückserwerb als steuerfrei gilt

Von Ingo Krüger
15. Mai 2015

Tauschen Mitglieder einer Erbengemeinschaft ererbte Grundstücke, müssen sie anschließend Grunderwerbsteuer zahlen. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 4 K 1380/13). Die Steuer wird demnach nur dann nicht fällig, wenn die Erbengemeinschaft erst entscheidet, wer welches Grundstück bekommt, und die Liegenschaften anschließend verteilt.

Fall vor Gericht

Im aktuell entschiedenen Fall hatten drei Geschwister sowie deren Großvater Grundstücksanteile von dessen verstorbener Ehefrau erhalten. Einige Jahre später tauschten die Geschwister ihre Miteigentumsanteile, wodurch einer der Erben Alleineigentümer eines Grundstücks wurde. Das Finanzamt verlangte anschließend von ihm 1900 Euro Grunderwerbsteuer, was dieser jedoch ablehnte.

Wann ist ein Grundstückserwerb steuerfrei?

Das Gericht erklärte jetzt, dass ein Grundstückserwerb nur dann steuerfrei sei, wenn das Grundstück vor der Eigentumsübertragung zum ungeteilten Nachlass gehört habe oder von der Erbengemeinschaft übertragen worden sei. Nach der Übertragung seien die Nachlassgrundstücke allerdings zu Eigentum geworden und zählten nicht mehr zum Nachlass.

Die Geschwister, teilte der Richter mit, hätten das Erbe beispielsweise auch verkaufen können. Der nachfolgende Tausch von Miteigentumsanteilen sei außerhalb des Nachlasses erfolgt und damit ein ganz gewöhnlicher Landerwerb, auf den Steuern fällig seien.