Ferienwohnung kein Hobby: Geringere Steuerabgaben auch bei längerfristigen Verlusten

Belegzeit liefert Aufschluss darüber, ob Ferienimmobilien wirtschaftliche Gewinne erzielen sollen

Von Niklas Ladwig
6. Februar 2013

Das Finanzamt macht vielen Vermietern einen Strich durch die Rechnung, wenn es um den Abzug der Werbungskostenüberschüsse bei den Einnahmen geht. Die Folge sind deutlich höhere Steuerzahlungen. Doch nur weil die Besitzer bei weniger Belegzeit Verluste erwirtschaften, muss die Einkünfteerzielungsabsicht nicht zwingend fehlen. Die ortsübliche Belegzeit gilt als Maßstab.

Werbungskostenüberschüsse vor Gericht

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs in München brachte Klärung im Streitfall zwischen einem Vermieter und dem Finanzamt. Der Ferienwohnungsbesitzer hatte über einen Zeitraum von mehreren Jahren Werbungskostenüberschüsse von knapp 600.000 DM eingefahren.

Das Finanzamt sah beim Vermieter aus diesem Grund keine Einkünfteerzielungsabsicht, womit der Betrag nicht bei den Verlustabzügen hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Finanzhof entschied jedoch für den Vermieter.

Belegzeit entscheidend

Der entscheidende Punkt ist die Belegzeit der Wohnungen. Diese liefert Aufschluss darüber, ob die Immobilien regelmäßig vermietet werden und somit wirtschaftliche Gewinne erzielt werden sollen. Maximal 25 Prozent der ortsüblichen Belegzeit dürfen die Wohnungen unvermietet bleiben. Auskünfte zur Belegzeit im jeweiligen Ort kann dabei das Touristenbüro geben.