Geplatzte Verlobung: In Ausnahmefällen ist Schadenersatz möglich

Von Nicole Freialdenhoven
27. Mai 2013

Wenn eine Ehe geschieden wird, sind die Fronten in der Regel klar: Gemeinsamer Besitz wird aufgeteilt und über den Unterhalt der Kinder wird mitunter gerichtlich entschieden. Scheitert jedoch "nur" eine Verlobung ehe überhaupt der Bund der Ehe geschlossen wird, haben die beiden Beteiligten in der Regel keine besonderen Ansprüche oder Rechte. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die durchaus zu Schadenersatzforderungen berechtigen.

Hat beispielsweise ein Partner seinen Job gekündigt oder seine Wohnung verkauft um zu seinem Partner in eine andere Stadt zu ziehen und die Verlobung wird gebrochen, hat er durchaus Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings gilt dies nicht für persönliche Schäden, zum Beispiel wenn ein Partner in Folge einer geplatzten Verlobung eine Psychotherapie macht um das Trauma zu verarbeiten, oder wenn sich ein Partner schon im Voraus für die zukünftige Gattin sterilisieren ließ, weil sie keine Kinder möchte. Ein diesbezügliches Urteil hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits 1981 gefällt.

Auch wenn eine Verlobung in der Regel ein formloses Versprechen ist, dürfen sich längst nicht alle Menschen verloben. So dürfen sich Minderjährige nicht verloben, da sie ohnehin noch nicht heiraten dürfen und auch Verheiratete dürfen sich nicht anderweitig verloben, solange sie nicht geschieden sind. Auch Geschwister dürfen sich nicht untereinander verloben oder Eltern und ihre Kinder.