Ohne Energiewerte in Immobilienanzeigen droht Vermietern und Verkäufern ein Bußgeld

Bei fehlenden Angaben zum Energieverbrauch werden Verkäufer und Vermieter ab dem 1. Mai zur Kasse gebeten

Von Ingo Krüger
23. April 2015

Seit 2014 müssen Immobilienanzeigen Angaben zum Energieverbrauch des Gebäudes beinhalten. Verzichten Verkäufer auf diese Information, können gegen sie ab 1. Mai Bußgelder verhängt werden, da eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Das teilt der Verbraucherzentrale Bundesverband mit. Demnach sind Vermieter und Verkäufer aufgefordert,

  • das Baujahr des Hauses,
  • den Energieträger der Heizung,
  • den Endenergiekennwert aus dem Energieausweis und
  • die Art des Ausweises

bekanntzugeben.

Die Energieeinsparverordnung 2014

Erfolgte die Ausstellung des Energieausweises für das Gebäude nach dem 1. Mai 2014, muss in dem Inserat zudem über die im Ausweis angegebene Effizienzklasse informiert werden. Die Regelung ist Teil der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), die ebenfalls seit diesem Datum in Kraft ist. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder bis 15.000 Euro.

Bedarfs- und Verbrauchsausweise

Es gibt zwei Arten von Ausweisen:

  1. Bedarfs- und
  2. Verbrauchsausweise.

Der Verbrauchsausweis berücksichtigt die Werte des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre. Diese sind abhängig vom Verhalten der Bewohner. Der Bedarfsausweis bewertet anhand eines technischen Gutachtens durch einen Energieberater die Effizienz des Gebäudes. Dafür werden

  • der Zustand der Bausubstanz,
  • die Gebäudehülle und
  • die Heizungsanlage

geprüft. Der Energieberater untersucht auch, wie gut die Immobilie die Wärme behält.