Freiheitsdelikt

Neben der Würde, dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit besitzt der Mensch ein weiteres, unabdingbares Grundrecht: Die Freiheit zählt zu den höchsten Gütern der Demokratie. Doch sie kann durch diverse Straftaten, so genannte Freiheitsdelikte, bedroht sein oder sogar beschränkt werden. Gemeint ist dabei nicht nur das Einsperren oder Gefangenhalten, sondern ebenso die Beschneidung des Handelns und insofern stets auch der Zwang, etwas tun zu müssen. Lesen Sie alles Wissenswerte über das Freiheitsdelikt.

Britta Josten
Von Britta Josten

Die Freiheitsdelikte

Ab Paragraf 234 bezeichnet das Strafgesetzbuch jene Delikte, die sich gegen die menschliche Freiheit richten. Sie unterteilen sich in zwei Gruppen. Einerseits zählen dazu jene Taten, die die Freiheit eines Menschen räumlich verletzen -

  • der Kinderhandel
  • die Entführung
  • der Menschenraub oder
  • die Verschleppung

gehört etwa dazu.

Die zweite Gruppe beinhaltet solche Maßnahmen, die sich auf die freie Entscheidung eines Menschen beziehen. So wird bei

  • der Nötigung
  • der Geiselnahme
  • dem erpresserischen Menschenraub oder
  • der Bedrohung

ein Handeln erwirkt, das das Opfer oder ein Dritter eigentlich nicht vornehmen wollte.

Der Entzug der Freiheit

Gerade im Zuge der sich öffnenden Grenzen hat die Freiheitsberaubung einen bedeutenden Stellenwert eingenommen. Immer häufiger werden Menschen gegen ihren Willen in ferne Länder geschafft. Etwa, um sie dort gewinnbringend einzusetzen, zur Prostitution zu zwingen oder weitere Taten an ihnen vorzunehmen.

  • Der Menschenraub (§ 234 StGB)
  • die Verschleppung (§ 234a StGB) oder
  • der Kinderhandel (§236 StGB)

gewinnen also an Relevanz. Aber es ist demgegenüber beileibe keine Seltenheit mehr, dass auch im Zuge eines Scheidungsverfahrens ein Elternteil mit dem Kind die Anonymität des Auslandes aufsucht und den Zugriff des anderen Elternteiles gänzlich unmöglich werden lässt. Hierbei kann gerade die Entziehung Minderjähriger gemäß Paragraf 235 StGB immer häufiger beobachtet werden.

Gegen den eigenen Wunsch

Ähnlich verhält es sich mit solchen Delikten, die ein bestimmtes Tun des Opfers erreichen wollen. Insbesondere die Nötigung (§ 240 StGB) spielt dabei eine wichtige Rolle.

Dabei wird das so genannte Nötigungsmittel eingesetzt, um einen Erfolg herbeizuführen. Ersteres liegt damit in der Androhung oder Ausübung von Gewalt.

Diese kann körperlicher oder seelischer Art sein. Das Ausnutzen persönlicher Ängste zählt also ebenso dazu wie das Schlagen oder andere Formen der körperlichen Misshandlung.

Der Erfolg liegt dagegen im Tun, Unterlassen oder Dulden einer bestimmten Handlung. Meist werden solche Taten immer dann ausgeübt, wenn Vermögensdelikte begangen oder Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorgenommen werden. Insofern ist stets zu schauen, ob es sich um Straftaten gegen die persönliche Freiheit oder doch eher um eine andere Deliktsgruppe handelt.

Frau mit blauem Auge in einem Mauergewölbe, sieht verängstigt zu ihrem Peiniger, der sie am Kinn packt
Frau mit blauem Auge in einem Mauergewölbe, sieht verängstigt zu ihrem Peiniger, der sie am Kinn packt

Gegen die politische Freiheit

Stark rückläufig waren in den letzten Jahren solche Fälle, die sich aus § 241a StGB ergeben haben. Hierbei wird das Opfer mit einer Anzeige oder einer Verdächtigung durch Dritte der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt. Dem Betroffenen drohen freiheitliche Einschränkungen, körperliche Beschädigungen oder weitere Maßnahmen der Willkür und Gewalt.

Im Mittelpunkt stehen somit die politischen Ansichten der Person, die durch staatliche Maßnahmen beschränkt werden. Allerdings kam es in den beiden Jahrzehnten seit der deutschen Wiedervereinigung nur zu wenigen derartigen Sachverhalten.

Das liegt auch daran, dass die politische Freiheit gegenwärtig verstärkt geachtet wird. Eine Beschränkung ergibt sich erst, wenn aus dem Gedankengut ein gesetzeswidriger Akt folgt.