15. November 2011
So schön das Laub auf den Straßen zu dieser Jahreszeit auch sein mag, zum bunten Herbst gehören auch Laubsauger, die die Blätter beseitigen. Diese Arbeit bringt teilweise einen enormen Lärm mit sich, der schon manchen früh morgens aus dem Schlaf gerissen hat. Doch nicht alles muss man sich gefallen lassen. Dies gilt übrigens auch für die Arbeitszeiten der Müllabfuhr.
Paragraf 7 der "32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (BImSchV) gibt an, welche Geräte und Maschinen zu welcher Tageszeit betrieben werden dürfen. Demnach dürfen beispielsweise Müllabfuhr, Kehrmaschinen, Laubsauger und Co. an Werktagen erst ab sieben Uhr morgens und bis spätestens acht Uhr abends betrieben werden; an Sonn- und Feiertagen herrscht ganztägiges Arbeitsvorbot.
Das Problem ist allerdings, dass sich viele Arbeiter nicht an diese Zeiten halten; oftmals wissen sie nicht darüber Bescheid. Wer sich über unzulässige Arbeitszeiten beschweren möchte, sollte sich nicht so schnell von den Behörden abwimmeln lassen. In vielen Fällen wird man mit dem Wort "Ausnahmeregelungen" konfrontiert, doch gibt es diese viel seltener, als angegeben.
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