Langjährige Wartezeit gibt Anrecht auf Studienplatz

Mehr als 12 Semester Wartezeit als verfassungswidrig ausgelegt

Von Marion Selzer
5. Oktober 2011

Was viele deutsche Universitäten schockieren wird, gibt Langzeitwartern von Studienplätzen neue Hoffnung. Wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 2011 entschied, sind Wartezeiten von mehr als zwölf Semestern unzumutbar. Wer solange wartet, müsse ein Anrecht auf einen Studienplatz an einer deutschen Universität bekommen.

Mehr als 12 Wartesemester verfassungswidrig

Im vorliegenden Fall entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen über die Zukunft eines jungen Mannes, der sich bereits im Jahre 2005 nach bestandenem Abitur mit einer mittelmäßigen Note von 3,0, auf ein Medizinstudium bewarb. Doch selbst nach sechs Jahren Bemühen um Zulassung wurde er abermals für das Wintersemester 2011/12 abgelehnt.

Mit drei Mitklägern, die ebenfalls ähnlich hohe Wartezeiten hinter sich hatten, klagte er dagegen an und die Gelsenkirchener Richter gaben den Klägern Recht. Mehr als zwölf Wartesemester sprengen die Grenze der Zumutbarkeit. Den Klägern verleiht der Entscheid ein Anrecht auf einen Studienplatz bereits zum diesjährigen Wintersemester.

Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems

Ähnlich gelagerte Fälle gab es bereits vorher. Neu ist allerdings die Argumentation des Anwalts der Studenten.

Berief man sich in vorgelagerten Fällen auf Verfahrensfehler oder nicht ausgeschöpfte Kapazitäten seitens der Universitäten, wurde im aktuellen Fall mit der Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems argumentiert. Das Verwaltungsgericht stimmte dieser Aussage zu und berief sich auf ein aus dem Jahre 1977 stammendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts, bei dem ebenfalls Wartezeiten von mehr als zwölf Semestern als verfassungswidrig angesehen wurden.

Ab sofort sollen daher Bewerber - unabhängig ihrer Abiturnote - mit einer Wartezeit von mehr als sechs Jahren ein Anrecht auf einen Zulassungsanspruch haben. Wobei die Richter dieses Recht aus dem so genannten Teilhaberecht an der Gesellschaft abgleiten.

Begrenzte Studienplätze

Die Gegner der Anklage, die Stiftung für Hochschulzulassung, reagierte gelassen. Sie sind der Meinung, die Regeln für die Vergabe von Studienplätzen korrekt eingehalten zu haben und argumentieren mit der Begrenztheit vorhandener Studienplätze.

Die Gegner werden den Entscheid daher beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vorlegen. Nicht auszuschließen, dass der Fall letztendlich sogar beim Verfassungsgericht in Karlsruhe landet.