Mehr Freiheiten für Unternehmen was Zuschläge für Sonntage, Feiertage und Nachtschichten angeht

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
9. September 2010

In deutschen Betrieben ist es üblich den Mitarbeitern für Sonn- oder Feiertage beziehungsweise Nachtschichten einen Zuschlag zu zahlen. Wird dieser Zuschlag sofort ausgezahlt, erhält der Arbeitnehmer ihn steuerfrei, wird der Zuschlag allerdings auf den Lohn gerechnet, fallen auch dafür Steuern an. Im Falle einer Autobahnraststätte hat der Bundesfinanzhof Unternehmen jetzt noch eine weitere steuerfreie Möglichkeit zur Auszahlung von Zuschlägen gewährt.

Die Raststätte hatte die Zuschläge ihrer Mitarbeiter so ausgezahlt, dass sich die normale Stundenanzahl verkürzte, während der Lohn gleichblieb. Die Angestellten müssen also weniger arbeiten, anstatt das sie einen finanziellen Zuschlag kassieren. Da Zuschläge gesetzlich nicht steuerfrei sind, wenn sie mit dem Lohn ausgezahlt werden, wollte das Finanzamt diese Art von Zuschlägen versteuern. Der Bundesfinanzhof sah die Sache aber anders, da die Zuschläge ja quasi seperat ausgezahlt werden, indem sie direkt von der Arbeitszeit abgehen, auch wenn der Lohn der gleiche bleibt.