Aufpassen beim Resturlaub, sonst verfällt er

Resturlaub kann nur beansprucht werden wenn er rechtzeitig beantragt wird

Von Jana Treber
11. August 2011

Resturlaub zu haben, bedeutet nicht unbedingt, dass man den Urlaub auch nehmen kann. Zumindest dann nicht, wenn man ihn zu spät geltend macht. Wer also noch Urlaubsansprüche aus den Vorjahren hat, sollte diese rechtzeitig beim Arbeitgeber geltend machen.

Abgewiesene Klagen bezüglich zweier krank geschriebener Arbeitnehmer

Vergangene Woche wurden beim Bundesarbeitsgericht zwei Klagen abgewiesen, die sich mit Resturlaubsansprüchen beschäftigten. Es handelte sich in diesen Fällen um Mitarbeiter, die lange krank geschrieben waren und ihre Urlaubsansprüche zu spät beim Arbeitgeber angemeldet hatten.

Ein Mitarbeiter, der dreieinhalb Jahre lang krankgeschrieben war, hatte zwar im zweiten Halbjahr 2008 noch einen Jahresurlaub für das Jahr beantragt, die Urlaubsansprüche für die drei Kalenderjahre zuvor, machte er aber erst in 2009 geltend. Wie die Richter entschieden, war dies zu spät. Der Arbeitnehmer hätte seinen Resturlaub bis Ende 2008 beantragen müssen.

Auch der andere Fall endete für eine Krankenschwester erfolglos. Sie schied nach eineinhalb Jahren aus einem Klinikum aus und beanspruchte fast ein Jahr später einen finanziellen Ausgleich. Dieser sollte für den nicht genommenen Urlaub während der Krankheitszeit dienen. Im Tarifvertrag befindet sich allerdings eine Klausel, die eine Ausschlussfrist von sechs Monaten dafür vorsieht.

Ausnahmefälle

Diese beiden Fälle, in denen die Mitarbeiter lange krankgeschrieben waren, gehören gemeinsam mit anderen Fällen zu den Ausnahmen der Regel, dass der nicht beantragte Urlaub zum Ende des Kalenderjahres verfällt.