Auch außertarifliche Mitarbeiter müssen Regelarbeitszeiten einhalten: Gericht weist Klage ab

Von Nicole Freialdenhoven
21. Mai 2013

Wer als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt ist, kann seine Arbeitszeit nicht einfach nach Gutdünken einteilen, sondern muss sich an die üblichen Arbeitszeiten der Firma halten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in der vergangenen Woche, nachdem der Fall bereits durch mehrere Instanzen gegangen war. Geklagt hatte ein Angestellter, der als "außertariflicher Mitarbeiter" mit einem Jahresgehalt von 95.000 Euro brutto angestellt war.

Der Mann beharrte darauf, dass er seine Arbeitszeit frei einteilen könne und vertraglich nicht verpflichtet sei, die Regelarbeitszeit von 38 Stunden pro Woche einzuhalten oder zu bestimmten Zeiten anwesend zu sein. Seiner Ansicht nach gelte seine Arbeitspflicht als erfüllt, wenn er seine Aufgaben erledigte - egal wann und wie lange. Der Arbeitgeber sah dies freilich nicht so und kürzte ihm das Gehalt um insgesamt 7.000 Euro mit dem Hinweis darauf, er habe im Dezember nur 19,8 Stunden und im Januar sogar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass auch ohne explizierte Vereinbarung im Arbeitsvertrag die betriebsübliche Arbeitszeit als Maß gelten müsse. Für Zeiten in denen der Kläger nicht gearbeitet habe, seien auch keine Vergütungen zu leisten. Gegen das Urteil kann keine Berufung mehr eingelegt werden.