Wer ärztlich verordnete Fußpflege auf Krankenkassen-Kosten vornehmen darf

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
21. Juli 2009

Wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann der Arzt professionelle Fußpflege verordnen. Diese können aber nur "medizinische Fußpfleger", auch "Podologen" genannt, vornehmen, erklärt Mechthild Geismann vom Zentralverband der Podologen und Fußpfleger im Apothekenmagazin "Diabetiker Ratgeber".

Zuckerkranke benötigen besonders oft fachmännische Unterstützung, weil bei ihnen schon kleine Verletzungen der Füße nachhaltige Probleme bereiten können. Podologen sind über zwei Jahre ausgebildete Experten, die ihre Leistung deshalb auch mit den Krankenkassen abrechnen können. Daneben existiert die Tätigkeit des Fußpflegers ohne den Zusatz "medizinisch". Deren Ausbildung ist wesentlich kürzer und umfasst vor allem Kosmetische Aspekte. Ihre Kosten erstatten Krankenkassen nicht.