Alkoholbedingter Sturz bei beruflicher Tagung ist ein Arbeitsunfall

Von Ingo Krüger
10. Juli 2014

Wer bei einer beruflichen Tagung betrunken zu Fall kommt, erleidet einen Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 6 U 1404/13 K.) entschieden. So zählt auch die Strecke in das eigene Hotelzimmer noch zum Arbeitsweg und fällt damit unter den Versicherungsschutz.

Schwerer Sturz auf dem Weg zum Hotelzimmer

Im aktuellen Fall hatte sich ein 58 Jahre alter Betriebsrat eines internationalen Konzerns aus Stuttgart bei einer dreitägigen Tagung in einem Hotel mit anderen Teilnehmern noch zu einem geselligen Beisammensein verabredet - nach dem offiziellen Teil. Dort wurde auch Alkohol konsumiert. Auf dem Weg in sein Zimmer stürzte der 58-Jährige um 1.00 Uhr in der Nacht und blieb fast drei Stunden im Treppenhaus liegen. Dabei hatte er fast zwei Promille Alkohol im Blut.

Alkoholkonsum auf einem Arbeitstreffen gehören dazu

Bei dem Unfall zog sich der Mann Kopf- und Lungenverletzungen zu, an denen er noch heute leidet. Das Sozialgericht wertete die abendliche Versammlung als Arbeitstreffen, da hier dienstliche Belange besprochen worden seien. Der Alkoholgenuss sei bei solchen Treffen nicht ungewöhnlich und habe daher keinen Einfluss auf die Wertung als Arbeitstreffen.

Bei beruflichen Tagungen sei keine Abgrenzung zwischen privatem und dienstlichem Teil möglich, entschieden die Richter. Zudem gebe es bei Fußgängern keine feste Promillegrenze.