BGH-Urteil: Beschreibung von Kindsmissbrauch nicht strafbar

Von Ingrid Neufeld
27. Juni 2013

Laut Bundesgerichtshof ist die Beschreibung von Kindsmissbrauch nicht strafbar, im Gegensatz zum Einstellen entsprechender Fotos. Ein Pädophiler hat in einer E-Mail mit Worten einen Missbrauch dargestellt. Da keine Bilder beigefügt waren, kann der Täter darauf hoffen, milder bestraft zu werden.

Der Gesetzgeber bestraft lediglich die Verbreitung von Video- und Bildmaterial mit kinderpornografischen Inhalten während Worte davon nicht berührt sind. Denn durch Bilder ist der Impuls zur Nachahmung stärker als bei Beschreibungen.

Nun liegt es am Amtsgericht Augsburg, das die Strafe neu festlegen muss. Nach diesem Gericht war der Pädophile 2012 mit zwei Jahren und zehn Monaten Gefängnis bestraft worden. Der Grund dafür waren hunderte kinder- und jugendpornografische Videos und Bilder, die er übers Internet verbreitet hatte.

Unter anderem gab es auch eine E-Mail, in der über den Missbrauch mit einem Dreijährigen nur berichtet wurde, allerdings ohne Bilder. Diese E-Mail müsste von der Strafe ausgenommen werden, erklärte der BGH. Es ging in dem Verfahren nicht um die Prüfung der Verurteilung in Bezug auf den Missbrauch, sondern nur um die besagte E-Mail.