Gleitcreme und Co. sind Reisebedarf: Gericht erlaubt Sonntagsöffnung für Sexshop

Von Laura Busch
24. Mai 2012

Bayrische Richter sind scheinbar aufgeschlossener als ihr Ruf. Das Münchner Verwaltungsgericht entschied aktuell, dass Artikel wie Sexspielzeug, Pornos, Gleitgel und erotische Magazine als Reisebedarf einzustufen sind. Demzufolge darf der Besitzer eines Sexshops am Hauptbahnhof in München seinen Laden nun auch am heiligen Sonntag öffnen.

Die Betreiber-GmbH des Ladens hatte geklagt, weil die Stadt München die Öffnung an Sonn- und Feiertagen untersagt hatte. Als Begründung gab die GmbH an, dass auch andere Läden an diesen Tagen Zeitungen, Bücher und CDs verkaufen dürfen - Waren, die auch der Sexshop anbietet. Die Stadt München hatte darauf verwiesen, dass sich der Laden "Erotic World" im engeren Sinne nicht auf dem Gelände des Bahnhofs befinden.

Da der Eingang jedoch in einem Untergeschoss der S-Bahn liegt, erklärten die Verwaltungsrichter, dass die Ausnahmeregelung zum Sonntagsverkauf an Bahnhöfen auch für den Erotik-Laden gilt.