Prostituierte muss Gewerbesteuer zahlen

Von Ingo Krüger
15. März 2013

Auch Prostituierte sind gewerbesteuerpflichtig. Das hat jetzt das Finanzgericht Hamburg entschieden (Az.: 2 K 169/11).

Eine Frau, die in einem Laufhaus ihre Dienste angeboten hatte, sollte daher Steuern für ihre gewerblichen Einkünfte zahlen. Da sie dies jedoch nie getan hatte, schätzte das Finanzamt mithilfe von Quittungen und Preislisten ihren Jahresumsatz. Der soll zwischen 170 000 und 320 000 Euro gelegen haben. Das Finanzamt erließ gleich für mehrere Jahre Bescheide für Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer.

Dies wollte die Frau jedoch nicht akzeptieren. Sie argumentierte, dass sie nach Abzug ihrer Ausgaben, wie etwa der Zimmermiete, lediglich 17 200 Euro im Jahr eingenommen habe.

Als Kleinunternehmerin müsse sie daher weder Umsatzsteuer abführen noch Gewerbesteuer zahlen. Das Finanzgericht ging jedoch von einem jährlich Gewinn von 85 000 Euro aus.

Die Richter unterstellten der Frau aber nicht nur einen höheren Verdienst als zugegeben, sondern dass sie deshalb gewerbesteuerpflichtig sei, da sie auf eigene Rechnung gearbeitet und ihre Leistungen am Markt angeboten habe. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den 1960er-Jahren sei nicht mehr zeitgemäß.