Ist die Strafbarkeit von Exhibitionismus noch zeitgemäß, angemessen?

Das hängt unter anderem davon ab, wie man die Schädlichkeit von Exhibitionismus für die BetrachterInnen einschätzt; wie sehr man Exhibitionismus als Verstoß gegen die öffentliche Moral betrachtet; ob man das Recht der Betrachterinnen auf "sexuelle Selbstbestimmung" oder die Neigung der Exhibitionisten höher bewertet und davon, wie man grundsätzlich zum Strafrecht steht. Wer etwa meint, dass die meisten BetrachterInnen wirklich einen Schock erleiden, dass sie in ihrer sexuellen Intimität so nicht behandelt werden sollten und auch grundsätzlich meint, dass alle Straftäter (d.h. alle, die gegen ein bestehendes Gesetz verstoßen, egal, wie sinnvoll es ist) bestraft werden sollten, wird wohl kaum davon abzubringen sein, dass auch Exhibitionisten weiter strafrechtlich verfolgt werden sollten. Andererseits behandelt der Paragraph 183 StGB Männer und Frauen ungleich, ist der Schock meist gar nicht so groß und stehen die Konsequenzen, die eine Verurteilung für Exhibitionisten zur Folge haben, in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen oder vermeintlichen Schaden der BetrachterInnen.

Es gibt auch den Vorschlag, Exhibitionismus nicht ganz straffrei zu lassen, aber als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Damit würde man denjenigen, die sich tatsächlich belästigt fühlen, gerecht, da ja der Exhibitionist eine Geldbuße bezahlen muss, ohne dass die Exhibitionisten gleich ihren Job, ihre Beziehung und ihre Freunde verlieren oder gar ins Gefängnis müssen.

Übrigens sieht der Gesetzgeber keine Notwendigkeit, die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern im § 183 STGB zu beheben.

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