"Bock" als dritter Vorname erlaubt

Von Jutta Baur
6. Oktober 2011

Eltern haben hin und wieder seltsame Wünsche, was den Namen ihres Kindes angeht. Dass nicht alles was gefällt erlaubt ist, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Bei einem neuerlichen, durchaus kuriosen Fall, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt eine Entscheidung getroffen. Das Fachmagazin "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" berichtet davon.

Die Eltern eines Mädchens wollten ihrer Tochter gerne den Namen "Bock" als dritten Vornamen geben. Dies ist der Familienname des Vaters. Das zuständige Standesamt wies das Ansinnen jedoch ab. Damit gaben sich die Eltern nicht zufrieden und klagten gegen den Beschluss der örtlichen Meldebehörde. In der ersten Instanz beim Landgericht wurde die Beschwerde abschlägig entschieden. Der Name "Bock" sei dem Kindeswohl abträglich, weil er "negativ besetzt" sei. Das OLG verfügte die Zulassung. Auch wenn der Name möglicherweise nachteilig für das Kind sei, wäre dies irrelevant, da es sich um den dritten Vornamen handele. Dieser wäre nicht der Rufname und daher im Alltag auch weniger gebräuchlich.