Streit um Nationalität des Kindes bei ausländischer Leihmutter

Von Marion Selzer
12. September 2012

Ein deutsches Ehepaar ließ sich ein Kind von einer ukrainischen Leihmutter austragen. Als sie nach der Geburt einen deutschen Pass für ihr Kind beantragten, wurde ihnen dieser von der deutschen Botschaft mit Hinblick auf die Nationalität der Leihmutter verweigert.

Der Fall ging vor das zuständige Verwaltungsgericht in Deutschland. Die Richter hielten es für fraglich, ob die genetischen Eltern vor dem deutschen Recht als Eltern gelten können. Laut Gesetz gilt nämlich nur die Frau als Mutter, die das Kind ausgetragen hat. In der Ukraine dagegen ist eine Leihmutterschaft anerkannt und die Nationalität des Kindes richtet sich nach der Nationalität der genetischen Eltern.

Die betroffenen Eltern können gegen das gefällte Urteil Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.