Kind einer ausländischen Leihmutter hat nicht die deutsche Staatsbürgerschaft

Von Leihmüttern geborene Kinder deutscher Eltern erhalten nicht automatisch deutschen Pass

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
29. April 2011

Ein Kind von einer Leihmutter austragen zu lassen ist in Deutschland verboten. So entschließen sich manche Eltern dieses mit Hilfe einer ausländischen Leihmutter. Doch hier kommt es dann zu Problemen, wie ein Fall vom letzten Dezember 2010 zeigt.

Verweigerung der Ausstellung des deutschen Reisepasses

Ein deutsches Elternpaar hatte eine indische Leihmutter, die im Dezember dann das Kind zur Welt brachte. Aber als die Eltern für das Kind einen deutschen Reisepass beantragten, wurde die Ausstellung abgelehnt, denn bei der Frage der Staatsbürgerschaft ist nicht der biologische sondern der rechtliche Vater maßgebend.

Auf der Geburtsurkunde waren zwar die deutschen Eltern eingetragen, aber der Geburtsort eine für die Vermittlung von Leihmüttern bekannte Einrichtung. Hierin sahen die Behörden aber Zweifel an der deutschen Staatsbürgerschaft und dies reichte aus, wie auch das Berliner Landgericht urteilte, die Ausstellung des Passes zu verweigern. Nach indischen und auch deutschen Recht ist der rechtliche Vater diese Kindes der Ehemann der Leihmutter.

Ähnliche Situation in einem anderen Fall

Aber einen ähnlichen Fall gab es auch schon vor zwei Jahren, und damals bekamen Zwillinge, die ebenfalls von einer Leihmutter in Indien geboren wurden, nach monatelangen Gerichtsverfahren schließlich doch noch die deutschen Pässe. Wie auch das Auswärtige Amt mitteilt, besteht für Kinder von Leihmüttern mit deutschen Eltern nicht automatisch das Recht durch Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben.