Samenspender haben Recht auf Auskunft über ihr Kind: Gerichtsurteil in Hamm

Von Nicole Freialdenhoven
20. Mai 2014

Hilft ein Mann per privater Samenspende einer Frau, ein Kind zu bekommen, hat er anschließend das Recht, regelmäßig über die Entwicklung des Kindes informiert zu werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 15. Mai (Az. 13WF 22/14).

Im konkreten Fall hatte ein Mann Anklage gegen ein lesbisches Paar erhoben, das ihm Auskunft über seine Tochter verweigerte. Die beiden Frauen hatten im Internet nach einem Samenspender gesucht, der ihnen half, ihren Kinderwunsch zu erfüllen.

Nach der Geburt einer Tochter verweigerten die Frauen ihm jedoch sämtliche Informationen über das Kind, so dass sich der Vater genötigt sah, vor Gericht zu ziehen. Das OLG urteilte nun in seinem Sinne, dass er als biologischer Vater das Recht habe, regelmäßig über die Entwicklung seiner Tochter informiert zu werden. Die Mütter dürften nur dann eine Auskunft verweigern, wenn Anzeichen bestünden, dass das Kindeswohl gefährdet sei oder dass er die Mutter oder ihre Partnerin zu schikanieren versuche. Dies sei im konkreten Fall jedoch nicht gegeben.

Damit ergänzt das OLG Hamm ein Urteil von Februar 2013, in dem die Richter Kindern von Samenspendern das Recht zuerkannten, über ihren leiblichen Vater informiert zu werden, selbst wenn die Samenbank den Spendern Anonymität zugesichert hatte.