31. März 2010
Apothekennotdienste sind oftmals die Retter in der Not, wenn man außerhalb der Geschäftszeiten dringend Medikamente benötigt. Doch was ist bei der Nutzung eines Apothekennotdienstes zu beachten?
Als Apothekennotdienste werden Apotheken bezeichnet, die auch außerhalb der normalen Ladenöffnungszeit in Bereitschaft sind. Vor allem in den Abendstunden, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen werden Apothekennotdienste genutzt.
Auch an Sonn- und Feiertagen oder nach Ladenschluss können Menschen krank werden und Arzneimittel benötigen. Für diesen Fall gibt es spezielle Notdienst-Apotheken. Wie alle anderen Verkaufsstellen auch, müssen sich die Apotheken an die gesetzlichen Ladenschlusszeiten halten. Damit die Versorgung der Bevölkerung mit dringend benötigten Medikamenten auch außerhalb der Geschäftszeiten gewährleistet bleibt, wechseln sich verschiedene Apotheken in einem so genannten Notdienstturnus ab und öffnen auch nach Ladenschluss oder am Wochenende. Dieser Turnus wird durch einen speziellen Notdienstkalender geregelt.
Um im Krankheitsfall eine Notdienstapotheke aufsuchen zu können, muss man sie erst einmal finden, was nicht immer leicht ist. In der Regel sind alle Apotheken dazu verpflichtet in einem Aushang auf die nächstgelegene Notdienst-Apotheke hinzuweisen. In einem solchen Aushang steht eine Übersicht über sämtliche dienstbereiten Apotheken in der Nähe. Darüber hinaus findet man Hinweise auf Apothekennotdienste in regionalen Tages- oder Wochenzeitungen. Aber auch im Internet kann man die gesuchte Apotheke aufspüren. Zu diesem Zweck gibt es einen so genannten Apotheken-Schnellfinder, in dem man Online nach den Apothekennotdiensten suchen kann. Dazu gibt man einfach den Wohnort, die dazugehörige Postleitzahl und das aktuelle Datum ein. Der Schnellfinder zeigt dann die fünf nächstgelegenen Notdienst-Apotheken an, die sich in einem Umkreis von ca. 15 - 20 Kilometern befinden. Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung einer telefonischen Ansage.
Hat man die Notdienstapotheke gefunden, kann man sich die benötigten Arzneimittel besorgen. Während des Notdienstes dürfen die Apotheken neben Medikamenten auch Babynahrung, Babypflegemittel, Krankenpflegeartikel, Hygieneartikel und Desinfektionsmittel verkaufen. Bei der Nutzung eines Apothekennotdienstes ist allerdings zu beachten, dass eine so genannte Notdienstgebühr oder Nachttaxe vom Apotheker erhoben wird. Diese beträgt 2,50 Euro und darf von der Apotheke nur einmal pro Nutzung erhoben werden. Sie hat nichts mit der Menge der benötigten Medikamente zu tun. Für den Fall, dass man ein Rezept hat, das vom behandelnden Arzt einen Eilbedürftigkeitsvermerk erhalten hat, übernehmen die Krankenkassen die Notdienstgebühr.
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