21. Februar 2011
Das deutsche Verwaltungsgericht in Minden entschied kürzlich über einen Fall, in dem eine Apothekerin in den Räumen ihrer Apotheke Kosmetikbehandlungen für Kunden anbot.
Das Gericht betrachtete dies als Verstoß gegen die Apothekenordnung. Eine Apotheke sei zur Bereitstellung von Arzneien beauftragt und nicht mit der Durchführung von Kosmetikbehandlungen.
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