Bei gleichen Wirkstoffen müssen Apotheker das preiswertere Mittel verkaufen

Von Jutta Baur
28. Mai 2014

Gibt es preislich unterschiedliche Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff, so muss der Apotheker dem Versicherten das kostengünstigere Präparat geben. Andernfalls könnte er auf den Mehrkosten sitzen bleiben. So urteilte jüngst das Bundesverfassungsgericht.

Krankenkasse weigerte sich kostspieligeres Medikament zu zahlen

Auslöser des Rechtsstreits war die Klage einer Apothekerin in Baden-Württemberg. Im Jahr 2007 hatte sie einen teureren Impfstoff ausgegeben. Da sich die Kassen mit den Pharmaunternehmen über Rabatte einigen, hätte sie eine billigere Variante eines anderen Herstellers auswählen müssen. Da dabei jedoch ihre Gewinnmarge kleiner gewesen wäre, griff sie zum kostspieligeren Mittel. Die Kasse weigerte sich daraufhin, die Kosten an die Apothekerin zu erstatten. Für Die Pharmazeuten besteht in dieser Sicht der Lage einen Eingriff in die Berufsfreiheit.

Schon das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Apothekerin kein Recht. Das Bundesverfassungsgericht sieht es ähnlich. Dem fehlenden Umsatz der Frau steht das allgemeine Interesse an der wirtschaftlichen Sicherheit der Kassen gegenüber. Die seien hierbei höher zu bewerten. Daher werden die Apotheker auch in Zukunft bei der Verschreibung eines Wirkstoffes, ohne die Nennung eines bestimmten Medikaments, das jeweils günstige vorziehen müssen.