Ein Kinobetreiber muss laut neuem Gesetz für Popcorn und andere Knabbereien weniger Steuern zahlen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
21. Oktober 2011

Wie der Bundesfinanzhof (BfH) nun entschieden hat, muss ein Kinobetreiber, wenn er Popcorn oder andere Knabbereien verkauft, nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 anstatt 19 Prozent bezahlen. So liegt also der Steuersatz wie bei den reinen Steh-Imbissbuden-Betreibern - wie auch das letzte Urteil zeigte - nur bei diesem ermäßigten Steuersatz. Hierbei ist es egal, ob der Kinobetreiber Tische und Stühle im Foyer aufstellt, denn diese können auch andere Besucher - die nichts verzehren - benutzen. So gilt auch eine alleinige Zubereitung eines warmen Gerichts noch nicht als Dienstleistung, denn diese unterliegen dem höheren Umsatzsteuersatz, wogegen Lieferungen nicht darunter fallen.