7. November 2009
Von Viola Reinhardt
Wer kennt das nicht: Man kommt vom Einkaufen nach Hause und stellt beim Einräumen seiner Sachen in den Kühlschrank fest, dass das Verfalldatum vom Käse, der Wurst oder auch anderer Lebensmitteln schon abgelaufen ist. Wie verhält man sich da, und was kann man dagegen tun?
Zunächst einmal ist der Begriff "Verfalldatum" irreführend. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang zwei Begriffe, nämlich das so genannte "Mindesthaltbarkeitsdatum" und das "Verbrauchsdatum". Beim Mindesthaltbarkeitsdatum (auf der Verpackung steht: "mindestens haltbar bis...") handelt es sich um den Tag, bis zu dem ein Lebensmittel "unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält". Das heißt, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, dann bedeutet das noch nicht gleichzeitig, dass die Ware deshalb bereits verdorben ist. Eine sorgfältige Prüfung beim Verzehr ist allerdings geboten.
Im Supermarkt darf solche Ware grundsätzlich noch verkauft werden, sie muss aber deutlich getrennt von der frischen Ware angeboten und dabei preislich auch reduziert werden. Ist das beim Einkauf nicht der Fall, kann man die Ware gegen Vorlage des Kassenbons zurückbringen und sein Geld zurück verlangen. Wurde die Ware allerdings entsprechend gekennzeichnet und schon deswegen zum "Sonderpreis" angeboten, so trägt das Risiko, dass die Ware nach dem aufgedruckten Datum bereits verdorben ist, der Kunde.
Beim so genannten "Verbrauchsdatum" dagegen (auf der Verpackung steht: "verbrauchen bis..."), handelt es sich um den Tag, bis zu dem das Lebensmittel spätestens verzehrt werden muss, um eine Gefahr für die Gesundheit des Käufers auszuschließen. Lebensmittel, bei denen das Verbrauchsdatum abgelaufen ist, dürfen unter keinen Umständen, also auch nicht zum Sonderpreis oder in speziellen Regalen, mehr verkauft werden. Für diese Artikel gilt natürlich erst recht, dass wenn man sie nach dem Verbrauchsdatum gekauft hat, man sie ohne weiteres zurück gehen lassen kann.
Unterm Strich ist immer derjenige gut beraten, der schon beim Kauf genau auf das Etikett mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum, beziehungsweise mit dem Verbrauchsdatum achtet. Der kauft nämlich, was er sieht und weiß, auf was er sich einlässt – und das gilt ganz besonders dann, wenn irgendwo etwas zum "Sonder-" oder auch "Spezialpreis" angeboten wird! Es gilt also wieder einmal "Augen auf beim Kauf!", um sich nicht nur unnötige Wege und Ärger, sondern mitunter auch einen schlechten Magen zu ersparen.
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