Hack und Fleisch - so müssen aufgetaute Lebensmittel gekennzeichnet sein

Für verschiedene Arten von Fleisch gelten verschiedene Regeln bei der Kennzeichnungspflicht

Von Dörte Rösler
10. Februar 2015

Das wiederholte Einfrieren und Auftauen von Lebensmitteln kann schädlich sein. Vor allem bei Fleischprodukten drohen gesundheitliche Gefahren. Händler müssen deshalb darauf hinweisen, wenn Hack oder Fleisch bereits eingefroren waren. Die Kennzeichnungspflicht greift aber nicht immer.

Unverpackte Ware

Wenn unverpacktes Fleisch in den Handel kommt, muss der Kunde über eine "frostige Vergangenheit" der Ware informiert werden. Das gilt für Hackfleisch ebenso wie für Steaks oder Schweinebraten.

Ausnahmen: Wird das Fleisch nach dem Auftauen weiter verarbeitet entfällt die Kennzeichnungspflicht. Bei klein geschnittenem Gulasch oder marinierten Koteletts erfährt der Verbraucher also nicht, ob dies bereits tiefgefroren waren.

Verpackte Ware

Bei verpackten Waren ist die Kennzeichnungspflicht wesentlich laxer. Ein Hinweis auf den Gefrierprozess muss nur auf der Packung stehen, wenn die Verwendung des Fleisches dadurch eingeschränkt ist. Nach dem Auftauen weiterverarbeitete Ware darf ebenfalls ohne Hinweis in den Handel kommen.

Ausnahmeregeln

Besondere Regeln gelten für Geflügel: Sobald Gans, Hähnchen oder Pute in den Froster wandern, dürfen sie auch nur tiefgekühlt verkauft werden. Das soll Salmonellen vermeiden.

Manche Fischsorten müssen dagegen zum Schutz vor Parasiten zwingend eingefroren werden, ohne dass der Kunde dies später erfährt. Sushi aus dem Supermarkt hat zum Beispiel immer einen 24-stündigen Kälteschlaf hinter sich.