Kein Schmerzensgeld ohne Bettgitter

Von Viola Reinhardt
21. März 2009

Viele Patienten, die in einer Klinik liegen, benötigen aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein Gitter am Bett. Dieses soll die Kranken nicht einschränken, sondern vor einem Sturz aus dem Bett bewahren. Lehnt ein Patient diese Vorsichtsmaßnahme ab und fällt aus dem Bett heraus, dann wird das Krankenhaus nicht Schmerzensgeldpflichtig.

Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz, das über genau solch einen Fall entscheiden musste. Ein Patient, der einen Schlaganfall erlitten hatte und bei vollem Bewusstsein per Handzeichen das Anbringen eines Bettgitters abgelehnt hatte, stürzte in der Nacht tatsächlich aus dem Bett und verletzte sich unter anderem durch Brandverletzungen an der Heizung. 20.000€ Schmerzensgeld wollte er für diese Verletzungen von der Klinik haben.

Die Klage wurde mit der Begründung abgelehnt, dass hierfür keine rechtliche Grundlage vorliege, da der Patient selbst die Sicherheitsmaßnahme abgewiesen hatte. Ein Anbringen der Gitter kann von dem Klinikpersonal nur dann durchgeführt werden, wenn ein Patient selbst nicht entscheidungsfähig ist.