11. November 2010
Eine Frau aus München hatte bei ihrem Zahnarzt zwei Termine fest vereinbart, wobei ihre offen liegenden Zahnhälse behandelt werden sollten. Aber da die Frau kurzfristig eine Geschäftsreise antreten musste, hatte sie vergessen diese beiden Termine abzusagen, was ihr nun teuer zu stehen kam, denn der Arzt hat sie auf Schadensersatz in Höhe von 221,67 Euro plus 80 Euro Anwaltskosten verklagt und musste auch zahlen.
Dies hatte schon eine Frau aus Nettetal im Jahr 2006 erfahren müssen, die seinerzeit einen Zahnarzttermin nicht wahrgenommen hatte, weil ihr Kind plötzlich krank wurde. Kosten damals sogar knapp 1.300 Euro. Doch ist dies alles richtig? Kann ein Arzt einen Patienten einfach so zur Kasse bitten? Müssen die Patienten oftmals nicht auch stundenlang im Wartezimmer sitzen, eventuell den Arbeitsplatz früher verlassen oder erst später dort erscheinen, was nicht jeder Arbeitgeber einfach hinnimmt. Aber nach bestimmten Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuch, so beispielsweise § 615 und §§ 280, 281 BGB zum Schadenersatz, können solche Kosten geltend gemacht werden, aber der Arzt muss in diesen Fällen nachweisen, dass er durch die Terminabsage einen finanziellen Verlust hatte. Meistens gilt dies aber im Prinzip eben bei nur bei Zahnärzten, Chirurgen, Psychotherapeuten sowie auch bei Praxen mit fester Bestellung.
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