Die ärztliche Schweigepflicht kennt kaum Grenzen

Von Susanne Schwarz
2. Juli 2012

Es ist für jeden Menschen eine Selbstverständlichkeit - die ärztliche Schweigepflicht ist jedem ein Begriff. Oft wird es dem Patienten aber schwer gemacht, seine persönlichen Informationen "geheim" zu halten.

In zahlreichen Empfangsbereichen der Arztpraxen ist keine ausreichende Diskretionszone eingerichtet und die Patienten in der Warteschlange können ohne Probleme mit anhören, was der Erste auf dem Herzen hat.

Schwierig ist auch der Fall, wenn ein Psychotherapeut erfährt, dass ein Kind oder Jugendlicher in seiner Behandlung sexuell missbraucht wird. Ebenso verhält es sich mit Patienten, die unter häuslicher Gewalt leiden. Darf der Therapeut solche Dinge melden? Wie sieht es aus, wenn ein Partner eines Paares an AIDS erkrankt, der andere aber nichts davon weiß. Darf der Arzt den unwissenden Partner informieren?

Zunächst sollte in solchen Fällen das Gespräch mit dem Betroffenen gesucht werden. Ist dieser uneinsichtig und der Arzt entscheidet sich zu reden, weil es schwerwiegende Gründe dafür hat, macht er sich dennoch strafbar. Die ärztliche Schweigepflicht darf nur in Fällen schwerer Straftaten gebrochen werden.